Montag, 3. Januar 2011

Gesetzesbruch

3. Januar 2011
Vor Familiengerichten - wie lange noch?

Und täglich wird das Gesetz gebrochen. Nicht nur von Gaunern, Totschlägern und Mördern. Sondern auch von Gerichten. Familiengerichten genauer gesagt. Und die Kinder bleiben lange weg. Weg gekommen sind sie aufgrund einer Gefährdungsmeldung. Über die muss innerhalb von 24 Stunden entschieden werden. Widersprechen die Eltern und gibt es keine gerichtliche Entscheidung, sind die Kinder sofort wieder da.


Also beeilen sich die Familiengerichte, beraumen eine Anhörung an, verlassen sich meistens darauf, was von Jugendämtern behauptet wird. Nächster Schritt: Das Gericht bestellt eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die oder der besucht die Eltern, macht Tests, stellt Fragen, befragt auch das persönliche Umfeld. "Sagen Sie mal, trinkt der Herr Meier eigentlich zu viel?"

Stopp. So weit darf es gar nicht erst kommen. Für die zwangsweise Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern in Familiensachen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, FamRZ 2010, 720). Dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm im September 2010 angeschlossen (II-3 UF 177/09).

Und wenn nun alle Eltern, die von Kindesentzug bedroht sind, den Gang zu Sachverständigen verweigern? Dann muss die Gutachterin oder der Gutachter zur mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen und sich dort ein Bild machen. Ist finanziell längst nicht so lukrativ wie illegales Vorgehen.

Wird jemand beschuldigt, muss er über seine Rechte aufgeklärt werden. Aber niemand klärt Eltern darüber auf, dass sie eine Zwangsbegutachtung ablehnen können? Familienrichterinnen und Familienrichter verraten so was nicht? Legal, illegal, scheißegal...

Samstag, 1. Januar 2011

Auf den Hund gekommen

1. Januar 2011
Fiffi ganz oder gar nicht

Erst ist diese Ehe auf den Hund gekommen - und dann die Frau, die mit ihrem Mann nicht mehr Tisch und Bett teilt, auf eine Idee. Denn zur Familie gehörte auch ein Hund. Also beantragte sie beim Oberlandesgericht von Hamm Verfahrenskostenhilfe für eine Klage der kläffenden Art.

Doch mit dem Antrag kam nicht die Hundeleine, die sie zweimal in der Woche mit Vierbeiner an der anderen Seite für ein paar Stunden in der Hand halten wollte. Der 10. Senat entschied,  "dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht".

Vor der Trennung hatte es nämlich bereits eine außergerichtliche Vereinbarung gegeben: "Der Hund bleibt beim Mann." Womit der Hund wohl einverstanden gewesen sein muss, denn sonst wäre er bei der ersten Gelegenheit weggelaufen, hätte seine Pfoten geschwungen und sich auf die Suche nach Frauchen gemacht.


Auf Richterdeutsch liest sich das dann so: "Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten."

Heißt wohl: Die Frau hätte bei ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auf den ganzen Hund setzen sollen. Motto: Fiffi ganz oder gar nicht! Halb Fiffi heißt: keine Verfahrenskostenhilfe!

(Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10)