Donnerstag, 10. März 2011

Hartz IV

10. März 2011
Kein Oddset - sonst Ordnungsgeld für WestLotto

Staatliche Glücksspielanbieter drängen private Glücksspielanbieter ins Abseits. Die schwören Rache, schalten das Kölner Landgericht ein. Das entscheidet per einstweiliger Verfügung: Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht mehr per Oddset ihr Glück versuchen. Nimmt eine Annahmestelle einen Spielschein von einem Langzeitarbeitslosen an, droht WestLotto ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro. Begründung: Glücksspiel gehört nicht zur Grundsicherung eines Hartz-IV-Empfängers.

Und nun? Jede Annahmestelle in Nordrhein-Westfalen ruft das Jobcenter an und erkundigt sich, ob der Kunde vom Staat finanziell unterstützt wird? Oder muss jeder,  der Oddset spielen will, an Eides Statt versichern, dass er kein Hartz-IV-Empfänger ist?

Da schlage ich  zur Vereinfachung des Kontrollverfahrens vor: Wer Fußballergebnisse u. ä. voraussagen will, bringt seine Kontoauszüge mit und weist so nach, dass er in Lohn  und Brot steht. Oder Rente bekommt. Denn Rentner dürfen noch tippen, wie Fußballspiele oder andere sportliche Ereignisse enden.

Noch wirkungsvoller wäre es, wenn jeder Hartz-IV-Empfänger nach dem Motto handeln würde "Rent a Rentner". Der eilt dann zur Annahmestelle - falls eilen noch möglich ist - gibt den Schein ab und bekommt dafür im Falle eines Gewinnes eine Provision.

Da sage noch jemand, dass deutsche Gerichte keine weisen Entscheidungen treffen können. Manche sind sogar Weg weisend. Für Rentner, die sich für Langzeitarbeitslose auf den Weg machen.

Dienstag, 8. März 2011

Sorgerecht

8. März 2011
Darf das Jugendamt von Münster diesen Antrag ablehnen?

Der Fall: Einer nichtehelichen Mutter wird am 18. März 2010 das Sorgerecht in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung, Einleitung erzieherischer Hilfen und Gesundheitsfürsorge für ihre beiden Kinder entzogen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt am 1. März 2011 diesen Beschluss (13 UF 83/10 OLG Hamm, 57 F 201/09 AG Münster).

Schon vor dem OLG-Beschluss ist das Jugendamt von Münster vor dem Verwaltungsgericht Münster verklagt worden. Die Verhandlung hat heute, 11 Uhr, stattgefunden (Az. 6 K 2298/10). Die Mutter beantragt einen Hilfeplan und Hilfeplangespräche mit dem Ziel, die Rückkehr der beiden Kinder in die Familie einzuleiten. Unterstützt werde sie dabei von ihrer Mutter, die deswegen nach Deutschland komme. Zukünftige Besuchskontakte wünsche sie nur noch mit beiden Kindern, die Trennung der Geschwister müsse aufgehoben werden.

Der Vertreter der Stadt Münster und eine Jugendamtsmitarbeiterin lehnen diesen Antrag ab. Ohne Begründung. Die Jugendamtsmitarbeiterin weist darauf hin, dass der Junge beim Kindesvater "gut aufgehoben" sei, für das Mädchen gebe es bereits Anbahnungskontakte mit einer Pflegefamilie.

Die Richterin beendet die Verhandlung mit der Ankündigung, dass sie in zwei bis drei Wochen einen Beschluss verkünden werde.

Die Frage lautet jetzt: Darf das Jugendamt von Münster den Antrag der Mutter überhaupt ablehnen? Oder liegt hier Amtsmissbrauch vor?

Ich bitte um Hinweise. Danke.