Niedersächsische Justizministerin lehnt Vorschlag von Bayern ab
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat heute die Justizministerkonferenz über
einen von der IMK verabschiedeten Beschluss zur Ausweitung und Verschärfung der
Strafbarkeit wegen Nachstellung (Stalking) nach § 238 des Strafgesetzbuches
(StGB) unterrichtet. Der Beschluss der IMK geht auf eine Initiative der bayerischen Landesregierung zurück.
Die Straftat der Nachstellung ist maßgeblich mit Unterstützung Niedersachsens
erstmals im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach macht sich
ein „Stalker" strafbar, der sein Opfer durch eine Nachstellung in seiner
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.
Die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz lehnt den
Vorstoß der IMK ab. Die Justizministerin macht verfassungsrechtliche Bedenken
gegen den Vorschlag geltend, die Strafbarkeit von Handlungen eines „Stalkers"
auszuweiten. Nach dem Vorschlag der IMK soll eine strafbare Handlung schon dann
vorliegen, wenn die Nachstellung zu einer entsprechend schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Opfer führen kann, die Tathandlung des Stalkers also
lediglich geeignet erscheint, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des
Opfers herbeizuführen.
Niewisch-Lennartz: „Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs erhielte die
Strafvorschrift eine nicht mehr ausreichend deutliche Konkretisierung. Weder für
Betroffene noch für die Ermittlungsbehörden wäre deutlich, welche
Handlungsweisen überhaupt strafbar sein könnten. Die Neuregelung käme auch dem
eigens gesteckten Ziel eines früheren Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden
keinen Schritt näher. Zum Schutz der Opfer ist vielmehr eine konsequentere
Ermittlungsarbeit auf Grundlage der geltenden Rechtslage angezeigt."
Die Ministerin weist auch darauf hin, dass das Verhalten der Beschuldigten
regelmäßig schon nach anderen Strafvorschriften strafbar sein kann, so etwa als
Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder als
Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die
Ministerin misst insbesondere der Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen nach dem
Gewaltschutzgesetz eine hohe Bedeutung für den Opferschutz bei. Nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) können Opfer schon heute mit erleichterten
Beweisanforderungen sehr schnell und frühzeitig eine gerichtliche Anordnung
erwirken. Zuwiderhandlungen gegen eine solche einstweilige Anordnung sind
selbstständig strafbar nach § 4 GewSchG. Dieser Straftatbestand ist bereits dann
erfüllt, wenn der Täter einer solchen gerichtlichen Anordnung zuwider handelt,
ohne dass zusätzlich eine Gefährdung oder gar Verletzung des Opfers vorliegen
muss.
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