Mittwoch, 11. Dezember 2013

Stalking

Niedersächsische Justizministerin lehnt Vorschlag von Bayern ab

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat heute die Justizministerkonferenz über einen von der IMK verabschiedeten Beschluss zur Ausweitung und Verschärfung der Strafbarkeit wegen Nachstellung (Stalking) nach § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) unterrichtet. Der Beschluss der IMK geht auf eine Initiative der bayerischen Landesregierung zurück.

Die Straftat der Nachstellung ist maßgeblich mit Unterstützung Niedersachsens erstmals im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach macht sich ein „Stalker" strafbar, der sein Opfer durch eine Nachstellung in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.

Die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz lehnt den Vorstoß der IMK ab. Die Justizministerin macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Vorschlag geltend, die Strafbarkeit von Handlungen eines „Stalkers" auszuweiten. Nach dem Vorschlag der IMK soll eine strafbare Handlung schon dann vorliegen, wenn die Nachstellung zu einer entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigung der Opfer führen kann, die Tathandlung des Stalkers also lediglich geeignet erscheint, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Opfers herbeizuführen.

Niewisch-Lennartz: „Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs erhielte die Strafvorschrift eine nicht mehr ausreichend deutliche Konkretisierung. Weder für Betroffene noch für die Ermittlungsbehörden wäre deutlich, welche Handlungsweisen überhaupt strafbar sein könnten. Die Neuregelung käme auch dem eigens gesteckten Ziel eines früheren Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden keinen Schritt näher. Zum Schutz der Opfer ist vielmehr eine konsequentere Ermittlungsarbeit auf Grundlage der geltenden Rechtslage angezeigt."


Die Ministerin weist auch darauf hin, dass das Verhalten der Beschuldigten regelmäßig schon nach anderen Strafvorschriften strafbar sein kann, so etwa als Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder als Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Ministerin misst insbesondere der Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eine hohe Bedeutung für den Opferschutz bei. Nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) können Opfer schon heute mit erleichterten Beweisanforderungen sehr schnell und frühzeitig eine gerichtliche Anordnung erwirken. Zuwiderhandlungen gegen eine solche einstweilige Anordnung sind selbstständig strafbar nach § 4 GewSchG. Dieser Straftatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einer solchen gerichtlichen Anordnung zuwider handelt, ohne dass zusätzlich eine Gefährdung oder gar Verletzung des Opfers vorliegen muss.

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