Am letzten Arbeitstag Sehenswürdigkeiten mitgenommen
Zugegeben: Als Schüler habe ich gelegentlich Klassenkameradinnen mit nach Hause genommen und als Redakteur Arbeitskolleginnen - aber ich behauptete nie, dass sie bei mir besser aufgehoben seien als in der Schule oder im Verlag. Sie waren bei mir nur vorübergehend in guten Händen. Deshalb bin ich der Meinung, dass dieser Archäologierat übertreibt, wenn er nach seiner Pensionierung ein paar Denkmäler und andere Sehenswürdigkeiten behalten will. Da kann er tausendmal die Auffassung vertreten, dass die Landesdenkmalpflege auf solche Kostbarkeiten nicht so gut aufpassen würde wie er. Mit dieser Behauptung ist dieser ehemalige Archäologierat heute vor dem Verwaltungsgericht in Hannover deshalb auch erfolglos geblieben.
Seine ehemaligen Chefs wollten von ihm wissen, was er an seinem letzten Arbeitstag mit nach Hause genommen hat. Das wollte der ehemalige Archäologierat nicht verraten. Vor dem Verwaltungsgericht wehrte er sich gegen das Auskunftsbegehren mit einem Eilantrag. Was er zu Hause habe, brauche er noch für eingehende Betrachtungen. Rücke er die Denkmäler und Sehenswürdigkeiten zu früh heraus, sei es für wichtige Erkenntnisse zu spät. Schon während seiner Dienstzeit habe man ihm oft genug die Möglichkeit genommen, das von ihm Freigelegte der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das hätten meistens andere getan.
Wieder zugegeben: Wenn ich als Schüler eine Klassenkameradin oder als Redakteur eine Arbeitskollegin frei gelegt habe, neigte ich ebenfalls zu eingehenden Betrachtungen, aber der Aufforderung, die Klassenkameradin wieder ihren Eltern und meine Arbeitskollegin wieder ihrem Ehemann zu überlassen, hätte ich so schnell wie möglich Folge geleistet, wenn jemand gemerkt hätte, dass die Mädels bei mir zu Hause sind.
So weit sind die Landesdenkmalpfleger aber noch gar nicht. Sie wollen erst einmal nur wissen, was der ehemalige Archäologierat mitgenommen hat. Dazu zitiere ich aus der heutigen Pressemitteilung des hannoverschen Verwaltungsgerichtes: "Der
Antragsteller sei auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch im
Ruhestand fortwirke, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 6
Beamtenstatusgesetz habe er auf Verlangen seines Dienstherrn Unterlagen über
dienstliche Vorgänge herauszugeben. Dieser Pflicht vorgeschaltet sei
notwendigerweise die Auskunftspflicht. Dem könne der Antragsteller ein
vermeintliches Urheberrecht nicht entgegen halten. Soweit urgeschichtliche
Grabungsfundstücke selbst betroffen seien, seien diese schon nicht sein „Werk".
Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Ausgrabungen Aufzeichnungen,
Fotodokumentationen u.ä. selbst verfasst bzw. angefertigt habe, sei dies im
Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten geschehen, weshalb er, weil nichts
dazu ausdrücklich geregelt worden sei, sich seinem Dienstherrn gegenüber nicht
auf Urheberrechte berufen könne. Außerdem berühre das streitige
Auskunftsverlangen ein etwaiges Urheberrecht auch gar nicht. Zu Recht habe das
Landesamt die vom Antragsteller bisher gegebenen Antworten in Großteilen auch
als unzureichend eingestuft. Wirklich konkret beantwortet habe er die meisten
Fragen nämlich nicht, sondern vor allem auf die von ihm geplanten
Veröffentlichungen hingewiesen. Die Beantwortung der Frage, wo die betroffenen
Fundstücke und Dokumentationsbestandteile sicher aufgehoben seien, habe er
seinem Dienstherrn zu überlassen."
Az: 13 B 6448/13
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen