23. September 2013
Bundeskriminalamt muss DNA löschen
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat heute der Klage eines Bürgers auf
Löschung des über ihn in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes (BKA)
gespeicherten Datensatzes (DNa-Identifizierungsmuster) stattgegeben.
Bereits die im Jahr 2007 veranlasste Datenerhebung und nachfolgende
-speicherung sei rechtswidrig gewesen. Zwar habe der Kläger seinerzeit bei der
Polizei vor der Entnahme der Speichelprobe, aus der die Daten gewonnen wurden,
eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben. Diese Einwilligung
reiche aber für sich als Rechtfertigung für die anschließende Datenerhebung und
-verarbeitung nicht aus. Vielmehr müsse die Polizei in einem solchen Fall
vor der Entnahme der Speichelprobe deren materielle
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gemäß § 81g der Strafprozessordnung (StPO) mit
der erforderlichen Sorgfalt und Intensität anhand der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dafür aufgestellten Kriterien prüfen. Dabei komme es
darauf an, ob auf der Basis der zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden
Informationen eine hinreichend verlässliche Prognose erstellt werden könne, dass
der Betroffene zukünftig voraussichtlich Straftaten von erheblichem Gewicht im
Sinne des § 81g StPO begehen werde.
Im vorliegenden Fall sei vor der Entnahme
der Speichelprobe eine solche Prognose gar nicht erstellt worden. Aber auch die
im Falle des Klägers nachträglich erstellte Prognose werde diesen Anforderungen
nicht gerecht. Gerade weil konkreter Anlass für die Entnahme der Speichelprobe
beim Kläger nicht eine einzige Tat von erheblichem Gewicht sondern die Summe der
bis dahin bekannt gewordenen Vorfälle war, hätte die prognostische Bewertung, er
werde zukünftig voraussichtlich derartige Taten begehen, einer intensiven
Begründung bedurft und sich nicht in standardisierten Formulierungen erschöpfen
dürfen. Die Polizei habe sich nicht mit einer bloßen Auflistung der bis dahin
polizeilich bekannt gewordenen Tatvorwürfe gegen den Kläger begnügen dürfen,
sondern sie hätte die dazu gehörenden Ermittlungsakten beiziehen, sichten und
bewerten müssen.
Es sei zudem insbesondere nicht erkennbar, dass die Polizei
sich, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, mit dem Umstand
auseinandergesetzt gehabt habe, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit
vor der Entnahme der Speichelprobe aus einer Strafhaft entlassen worden war und
ob das auf Grund einer günstigen Sozialprognose geschehen sei.
Gegen das Urteil kann beim Nds. Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Az.: 10 A 2028/11
11. September 2013
Verwaltungsgericht Hannover entscheidet gegen Einzelkandidaten
Stell dir vor, es sind Wahlen…
…und es geht sogar noch jemand hin. Bei der Bundestagswahl am 22. September
2013 werden es wohl unter 70 Prozent sein. Was für eine Klatsche für die
Parteien! Bei Landtagswahlen lässt die Beteiligung schon lange zu wünschen
übrig. Bei Kommunalwahlen ist sie katastrophal.
Diese Katastrophe trägt die Namen der Parteien. Die von diesen Parteien
aufgestellten Kandidaten haben auf kommunaler Ebene inzwischen die Strahlkraft
einer Sonnenfinsternis. Doch es soll so finster bleiben. Hat jetzt das
Verwaltungsgericht von Hannover vor der Oberbürgermeisterwahl entschieden. Für
Einzelbewerber werden deswegen weiterhin Hürden aufgestellt. Sie müssen
Unterschriften sammeln. Wie viele das sind, hängt vom Wohnort ab. In Erfurt
werden mehr Unterschriften verlangt als in Hannover. Aber das ist in Ordnung,
sagt das Verwaltungsgericht von Hannover.
Wähler
schleppen sich zur Stichwahl, 11. September 2013
11. April 2013
Wilhelmshavener Richter stellt Verfahren gegen Neonazi ein
“Der Richter machte eine deutliche Ansage: ´Die Einstellung des Verfahrens ist kein Freispruch erster Güte. Glauben Sie nicht, dass wir auf einem Auge blind sind.´ Das neonazistische Treiben werde nicht toleriert. ´Wenn wir uns wiedersehen, müssen Sie sich warm anziehen. Dann lernen Sie mich richtig kennen.”
Und zwar ein 23-Jähriger, über den die “Wilhelmshavener Zeitung” heute berichtet hat. Was der tat, war längst nicht so schlimm, wie das, was der Heini am anderen Ende der Leine mit Walpurgis und Walzner machte. Mit zwei Freunden hatte sich dieser Angeklagte am 16. Juli 2011 zu einem Treffpunkt Linksautonomer begeben, dort grüßte er freundlich mit “Heil Hitler!” Dass dieser Gruß vor langer Zeit verboten wurde, konnte dieser 23-Jährige nun wirklich nicht ahnen.
Mein Herrchen Heinz-Peter Tjaden ist viel gefährlicher, 11. April 2013
19. März 2013
Bundesverfassungsgericht erlaubt Deals
Justizopfer pflastern ihren Weg – deswegen werden neue beschritten. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht auch Deals zwischen Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern erlaubt. Laut “tagesschau” müssen sie allerdings “transparent sein und ausführlich im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt werden”.
Ich sach mal, 19. März 2013
30. Dezember 2012
14-Jähriger gewinnt gegen das Land Hessen
Das Land Hessen hat vor dem Landgericht in Darmstadt gegen einen 14-Jährigen
aus Groß-Gerau verloren. Die Richter warfen einer Sachbearbeiterin des
zuständigen Schulamtes gesetzeswidriges Verhalten, die Verfolgung
gesetzesfremder Zwecke und Willkür vor. Auch die Leiterin der Schule, die der
Junge besucht hatte, habe nur ein Ziel verfolgt: Druck auf die Eltern ausüben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der
Fall Adrian aus Groß-Gerau, 30. Dezember 2012
28. November 2012
Schmerzensgeld für ein schweres Foul
Für ein schweres Foul gegen einen gegnerischen Spieler muss ein Amateurfußballer aus dem Raum Dortmund tief in die Tasche greifen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag (26.11.2012) bekannt gegebenen Urteil mitteilte, hatte der Mann im April 2010 in einem Spiel der Kreisklasse einen Kontrahenten der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult.
WDR, 26. November 2012
16. November 2011
Fußball rollt - Anlieger klagen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 16. November 2011 (5 A 1000/09) die Klage eines Sportvereins gegen immissionsschutzrechtliche Untersagungen und Anordnungen zur Minderung von Lärmimmissionen infolge des Betriebs von Fußballfeldern der Sportanlage Brendelweg in Delmenhorst abgewiesen.
Die Fußballabteilung des klagenden Sportvereins nutzt die Walter-Löwe-Sportanlage am Brendelweg in Delmenhorst für den ganzjährigen Trainings- und Spielbetrieb an allen Wochentagen. Die Ende der 60-iger Jahre angelegte Sportanlage besteht heute aus sechs Spiel- bzw. Trainingsfeldern. Sie grenzt unmittelbar an Wohnbebauung, die baurechtlich als allgemeine Wohngebiete oder Mischgebiete ausgewiesen ist. Aufgrund anhaltender Anliegerbeschwerden sah sich die beklagte Stadt Delmenhorst veranlasst, die Lärmimmissionen der Sportanlage gutachterlich überprüfen zu lassen. Nachdem deutliche Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte in bestimmten Zeiten (Ruhe- und Tagesrandzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen) festgestellt und eine gütliche Einigung mit den Anliegern gescheitert waren, verfügte die Stadt Delmenhorst im Dezember 2008 diverse Einschränkungen der Nutzungszeiten und andere immissionsschutzrechtliche Anordnungen zum Schutze der Anlieger. Den gegen Teile der Verfügung eingelegten Widerspruch des Sportvereins, der sich im Wesentlichen auf den langen Bestand der Anlage, seinen Bedarf und Unverhältnismäßigkeit berief, wies sie zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Gericht nunmehr abgewiesen. Die angefochtene Einschränkung der Nutzungszeiten und andere immissionsschutzrechtliche Anordnungen (etwa zu Dokumentationspflichten und zur Vorlage eines Schallgutachtens für den Turnierbetrieb) hielt es für rechtmäßig. In der mündlichen Urteilbegründung verwies der Vorsitzende Richter darauf, dass ein Teil der Einwendungen im Klageverfahren der gerichtlichen Überprüfung schon deshalb entzogen sei, weil er nicht bereits im Widerspruchsverfahren gerügt worden sei. Die zulässigerweise angefochtenen Nutzungseinschränkungen zu bestimmten Zeiten und die flankierenden Verpflichtungen seien wegen der massiven Überschreitungen der Lärmrichtwerte und zum Schutze der Gesundheit der Anlieger gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.
6. Oktober 2011
Frist versäumt - Krankenkasse muss zahlen
Die Krankenkasse darf die Bezahlung einer nicht notwendigen Behandlung im Krankenhaus nur dann verweigern, wenn sie die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Rechnung eingeleitet hat.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Krankenkasse auch dann gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet ist, die Kosten für eine Krankenhausbehandlung zu tragen, wenn die Behandlung des Versicherten medizinisch nicht erforderlich war. Die Krankenkasse kann dies nur verhindern, wenn sie innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Krankenhausrechnung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit beauftragt hat. Eine kurze Nachfrage im Rahmen des Datenträgeraustausches reicht nicht.
Das Gericht hat hervorgehoben, dass eine versäumte oder nicht rechtzeitige Einschaltung des MDK durch die Krankenkasse auch nicht durch das Sozialgericht nachgeholt werden kann. Die fehlende Erforderlichkeit der stationären Behandlung kann dann auch im Gerichtsverfahren nicht mehr eingewandt werden. Es verbleibt bei der Zahlungspflicht der Krankenkasse. Die Frist dient dem Bürokratieabbau und soll ungerechtfertigte Außenstände und damit finanzielle Probleme der Krankenhäuser verhindern. Das Datenträgeraustauschverfahren ist für medizinische Einwendungen nicht vorgesehen. Die Krankenkasse hat zur Prüfung den MDK einzuschalten.
Ob die Ausschlussfrist auch dann gilt, wenn offensichtlich unrichtige Abrechnungen vorliegen, hat das Gericht offen gelassen. Ein solcher Fall lag nicht vor.
Ein Arzt hatte seiner Patientin eine Krankenhausbehandlung verordnet, da diese an schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlaf-Apnoe-Syndrom) litt. Im Rahmen der Krankenhausbehandlung sollten die Körperfunktionen der gesetzlich Krankenversicherten im Schlaf untersucht werden (kardiorespiratorische Polysomnographie).
Zwischen dem Krankenhausträger und der beklagten Krankenkasse gab es einen jahrelangen Streit, ob die Schlaflabordiagnostik ambulant durchgeführt werden kann oder ob dazu eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig sei. Die Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn das Behandlungsziel auch ambulant erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse nach Erhalt der Rechnung lediglich im Rahmen des Datenträgeraustausches Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit angemerkt. Den MDK hatte sie nicht eingeschaltet.
Das LSG hat ausgeführt, dass bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung unmittelbar mit der Behandlung des Versicherten der Zahlungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse entsteht. Die Krankenhausärzte müssen zu Beginn prüfen, ob eine Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses auch wirklich notwendig ist. Letztendlich entscheidet aber die Krankenkasse, ob die durchgeführte Behandlung erforderlich war. Die Behandlung im Krankenhaus war im konkreten Fall nicht erforderlich. Allerdings muss die Krankenkasse spätestens 6 Wochen nach Eingang der Rechnung die Prüfung durch den MDK einleiten. Das Krankenhaus muss bei der Prüfung mitwirken. Werden bei der Prüfung keine Fehler entdeckt, muss die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale bezahlen. Die kurze Frist von 6 Wochen soll den personellen und finanziellen Aufwand, der den Krankenhäusern durch die Prüfung entsteht, eingrenzen. Außerdem sollen nicht gerechtfertigte Außenstände und finanzielle Probleme des Krankenhauses vermieden werden. Die eingeführte 6-Wochenfrist soll Verzögerungen verhindern. Daher ist nach der Auffassung des LSG auch später das Sozialgericht gehindert, die medizinische Erforderlichkeit zu prüfen. Andernfalls würde sich die zeitliche Verzögerung vergrößern.
Gegen das Urteil hat die Krankenkasse Revision zum Bundessozialgericht (B 3 KR 14/11 R) eingelegt.
16. September 2011
Vorherige Abmahnung notwendig
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt (Beschluss vom 14. September 2011 - 18 LP 15/10 -). Eine solche Fallkonstellation, die üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte gehört, kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Eine solche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats; stimmt dieser nicht zu, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht beantragen. Dieses hat dann im Rahmen eines "vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses" die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen.
So lag es auch hier: Der öffentliche Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung; das Verwaltungsgericht Hannover hat sie hingegen ersetzt (Beschluss vom 17. November 2010 - 17 A 2198/10 -). Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem "scharfen Schwert" der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
26. April 2011
Klage von Tierhalterinnen abgewiesen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 13. April 2011 (5 A 2047/09 und 5 A 2048/09) die Klagen zweier Tierhalterinnen auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb je eines Schweinemaststalles mit rund 2.000 Tierplätzen abgewiesen.
Die Klägerinnen beantragten Ende 2006 beim Landkreis Cloppenburg die Genehmigungen für ihre Vorhaben auf den Außenbereichsflächen eines familieneigenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes. Zur Beurteilung der Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft und Umgebung legten sie ein Geruchsgutachten vor, welches sie im weiteren Verfahren mehrmals auf Verlangen des Landkreises überarbeiten und ergänzen ließen. In diesen Gutachten wurden - neben den geplanten Anlagen - nur diejenigen vorhandenen (Tierhaltungs-)Betriebe berücksichtigt, die sich in einem Radius von 600 m um die neu zu bauenden Ställe befinden. Eine solche Betrachtungsweise entsprach der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis des Landkreises Cloppenburg. Nachdem dieser jedoch durch eigene sog. "Ausbreitungsrechnungen" für Musterställe die Erkenntnis gewonnen hatte, dass belästigende Geruchseinwirkungen großer Tierhaltungsanlagen in einer weitaus größeren Entfernung (bei Mastschweinen bis zu 1.050 m) wahrnehmbar sind, änderte er Anfang 2008 seine Verfahrensweise und verlangt seitdem bei Geruchsprognosen die Betrachtung eines größer zu bemessenden Beurteilungsgebietes. Die Klägerinnen weigerten sich jedoch, ein weiteres Gutachten vorzulegen. Der Landkreis Cloppenburg lehnte ihre Genehmigungsanträge deshalb Ende 2008 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies er im Juni 2009 zurück.
Die daraufhin im Sommer 2009 erhobenen Klagen hat das Gericht abgewiesen. Zur Begründung verwies es darauf, dass den Genehmigungen entgegenstehe, dass der Landkreis zu Recht ein ergänzendes Geruchsgutachten mit erweitertem Beurteilungsgebiet auf der Grundlage der "Geruchsimmissions-Richtlinie" fordere. Gerade in einer Region, die aufgrund einer extremen Tierbesatzdichte ganz erheblich von Geruchsimmissionen betroffen sei (sog. "Überschreitungsgebiet"), dürfe die Überprüfung nicht schematisch erfolgen. Auch die Beurteilung der Vorbelastungssituation durch vorhandene Betriebe mit geruchsbelastender Wirkung erfordere eine intensive Einzelfallprüfung. Die Geruchsimmissions-Richtlinie enthalte bezüglich der Größe des Beurteilungsgebietes nur Mindestanforderungen, über die der Landkreis Cloppenburg hier zu Recht habe hinaus gehen dürfen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.
9. März 2011
Künstliche Befruchtung: Kosten mindern Steuern
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind - Az: 9 K 231/07
Hintergrund: Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen.
Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.
Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.
Dieser Rechtsauffassung war das NFG entgegengetreten.
Nach Überzeugung des Finanzgerichts war die - nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung - durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen - die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger - abzumildern. Danach waren die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das NFG hielt insofern eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastungen anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.
Mit Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung nunmehr bestätigt. An seiner anderslautenden bisherigen Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest.
1. März 2011
Schadenersatz für Sargbeschädigung
Osnabrück. Der Rechtstreit zwischen dem auf Schadensersatz klagenden Sohn und der Stadt Osnabrück wegen der Sargbeschädigung ist endgültig beigelegt. Die Parteien haben heute in der mündlichen Verhandlung den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen. Die Stadt Osnabrück zahlt an den Kläger einmalig 500,- €. Damit sind sämtliche Ansprüche abgegolten.
Der Kläger hat zwar mit seiner Klage eine deutlich höhere Summe gefordert. Er hat aber in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass es ihm in erster Linie nicht um Geld, sondern um eine Entschuldigung der Stadt gehe. Der Vertreter der Stadt Osnabrück hat daraufhin im Termin zum Ausdruck gebracht, dass man den unglücklichen Verlauf der Beerdigung des klägerischen Vaters sehr bedauere und zu einer symbolischen Zahlung bereit sei. Der Richterin ist es dann in der Güteverhandlung gelungen, die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien zur Höhe dieser Zahlung zusammen zu bringen.
Zum Hintergrund:
Im Juli 2010 wurde der verstorbene Vater des Klägers bei einer Trauerfeier auf einem städtischen Friedhof in Osnabrück beerdigt. Der Sarg passte jedoch nicht in die ausgehobene Grube. Beim Versuch, den Sarg in die Grube einzulassen, kam es zu einer Schrägstellung des Sargs mit einem hörbaren Aufprall des Leichnams. Erst nachdem die Grube zwischenzeitlich vergrößert worden war, konnte der beschädigte Sarg in die Grabstelle eingelassen werden.
Der Zivilprozess
In einem Zivilprozess, in dem Streitigkeiten zwischen Bürgern verhandelt werden, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken, § 278 Zivilprozessordnung.
Der Vergleich beendet den Rechtsstreit. Die Kammer muss daher nicht mehr Beweis darüber erheben, ob die Stadt das in die Grabstelle eingesetzte Grabfundament fehlerhaft errichtet oder die Grube zu klein ausgehoben hat.
17. Februar 2011
Reitunfall: Keine Leistungen der Genossenschaft
Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf im Kundenauftrag gestanden hat, fällt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden. Der klagende, damals 28-jährige Reiter, der bei dem Sturz eine Querschnittslähmung davon getragen hat, kann daher für die Folgen des Sturzes keine Leistungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beanspruchen.
Der Kläger war mit zwei weiteren Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Dort konsumierten die Reiter Alkohol - Bier und Schnaps - und ritten dann auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der 28-Jährige, dessen eine Hand bereits bandagiert gewesen war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden, und wollte dann wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam.
Nach dem Unfall behauptete der schwer Verletzte, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten, da das Pferd noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen sei und der Viehhändler es habe verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei erkrankt gewesen.
Das Landessozialgericht hat nunmehr nach umfangreicher Vernehmung der beiden anderen Reiter sowie des Viehhändlers - ebenso wie zuvor das Sozialgericht - entschieden, dass dem verletzten Kläger aufgrund des Reitunfalls keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Denn weder war der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt, noch wurde er bei dem Ausritt wie ein solcher tätig (sog. „Wie-Beschäftigter"). Eine Beauftragung durch den Viehhändler zum Ausreiten dieses Pferdes - mit der Folge des Versicherungsschutzes - ließ sich nicht nachweisen, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen hatte. Zweck des Ausritts war nicht, den Wallach einzureiten und ihn straßen- oder geländesicher zu machen, so das Gericht weiter, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den bereits geplanten Ausritt mit Bekannten zu unternehmen. Hierfür sprach auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte zum Alkoholkonsum. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters konnte das Gericht daher nicht feststellen.
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2011 - L 9 U 267/06
Vorinstanz: Sozialgericht Osnabrück - S 8 U 240/01
Entscheidung im Volltext:
L 9 U 267/06 (Reitunfall)
14. Februar 2011
Wachsender Unmut
Doch bei dem wachsenden Unmut auf die Justiz spielen Vergleiche sehr wohl eine Rolle. Jörg Kachelmann soll wegen einer angeblichen Vergewaltigung bis zu 15 Jahre in Haft, während ein Pädophiler in Dorsten für mehrfachen Kindesmissbrauch zwei Jahre Bewährung bekommt?
Welt, 14. Februar 2011
10. Februar 2011
Sexueller Missbrauch: 34-Jähriger bekommt Schmerzensgeld
Osnabrück. Ein Opfer von sexuellem Missbrauch kann auch heute noch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfolgreich geltend machen, obwohl die Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen. Dies hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch ein Urteil vom 29. 12. 2010 zum Aktenzeichen 12 O 2381/10 entschieden.
Der heute 34-jährige Kläger macht ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro gegen den 73-jährigen Beklagten geltend. Der Beklagte ist der Nachbar der klägerischen Großeltern gewesen. Der Beklagte hat den damals minderjährigen Kläger im Frühjahr 1988 und Anfang 1990 sexuell missbraucht.
Obwohl die zivilrechtliche Klage erst 2008 erhoben worden ist, vertritt die Kammer die Rechtsansicht, dass der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt sei. Schadensersatzansprüche verjähren zwar 3 Jahre nach Kenntnis des Verletzten von dem Schaden. Bei minderjährigen Opfern, deren gesetzlichen Vertretern die Vorfälle nicht bekannt sind, beginnt die Frist für die Kenntnis frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Opfers (so die bis 2002 geltende Rechtslage).
Der Kläger hat aber durch ein medizinisches Sachverständigengutachten beweisen können, dass er aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung direkt nach den Vorfällen (und damit auch bei Eintritt seiner Volljährigkeit) das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als die Schwester dem Kläger im April 2005 berichtet hatte, dass sie auch von dem Beklagten sexuell missbraucht worden sei, habe der Kläger wieder Kenntnis von den Ereignissen erlangt. Erst in 2005 begann also die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung zu laufen, so dass bei Erhebung der Klage in 2008 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
2. Februar 2011
Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 (Az. 5 K 224/09) entschieden, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasingverträgen häufig vorkommt: Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasingvertrages verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch --den sog. leasingtypischen Minderwertausgleich-- vor.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.05.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl. I 2008, 632) unterliegt die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der Umsatzsteuer. Bei einer solchen Zahlung handele es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung beinhalte.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minderwertausgleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivilgerichtsbarkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.
Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des 5. Senats, dass die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen des Leasinggebers steht, weil es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.
27. Januar 2011
Persönlichkeitsrecht vs Wissenschaftsfreiheit
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann die Wissenschafts- und Meinungsfreiheit überwiegen. Das hat das Landgericht Hamburg vorläufig auf die Klage des Bundesverfassungsrichters Reinhard Gaier gegen den Juraprofessor Volker Rieble entschieden. Den meisten Gelehrten erscheint es allerdings unzünftig, sich auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Legal Tribune, 25. Januar 2011
27. Januar 2011
Patient wird in Reha-Klinik vergessen
Osnabrück. Es liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten Therapiemaßnahmen erscheint. Dies hat heute die 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des Landgerichts Osnabrück durch ein Grundurteil zum Aktenzeichen 2 O 2278/08 entschieden.
Der 67-jährige Kläger macht Schmerzensgeld i.H. v. 100.000,- € sowie Schadensersatz anlässlich eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik im Landkreis Osnabrück geltend. Am 17.12.2007 erschien er anders als sonst weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen und nahm auch an den drei für diesen Tag verabredeten Therapiemaßnahmen nicht teil. Erst abends stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bereits morgens vor 07:00 Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.
Mit dem Grundurteil hat die Kammer dem Kläger dem Grunde nach einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zugesprochen. Die Beklagte hätte durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen ferngeblieben ist. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten könnten.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird die Kammer noch ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Die Kammer wird dann den Rechtsstreit durch ein sogenanntes Schlussurteil erstinstanzlich abschließen.
Das Grundurteil
Ein Gericht kann ein Grundurteil erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und der Streit über den Grund entscheidungsreif ist, § 304 Zivilprozessordnung. Dies vereinfacht den Prozess, weil der Beklagte mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg dieses Grundurteil auf seine Richtigkeit überprüfen lassen kann.
25. Januar 2011
Anspruch auf größere Wohnung
Ein Langzeitarbeitsloser bezieht Arbeitslosengeld II (ALG II) und ist Vater einer 11-jährigen Tochter, mit der er regelmäßig Umgang hat. Er wollte daher in eine größere Wohnung umziehen. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat in einem Beschluss entschieden, dass er aufgrund des Umgangsrechtes Anspruch auf eine größere Wohnung hat.
Anwalt-Seiten, 25. Januar 2011
18. Januar 2011
Umzug gegen Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Umzug zweier Kinder mit der vom Vater getrennt lebenden Mutter ins Ausland nicht dem Kindeswohl entspricht (Beschluss vom 15.11.2010 - Az.: 8 WF 240/10). Als Konsequenz aus dieser Entscheidung hat es dem Vater daher das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen.
Einfach zum Anwalt, 18. Januar 2011
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