Kleinanleger mit "Medienbriefen" abgezockt
Osnabrück. Der Verleger einer Sonntagszeitung ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, weil er Kleinanleger mit so genannten "Medienbriefen" hereinlegte. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Betrug in 165 Fällen und Konkursverschleppung vor.
Nach der Beweisaufnahme sah es die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes als erwiesen an, dass
der inzwischen 62-jährige Angeklagte zwischen Dezember 2009 und Januar 2014 als
alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Verlagsgesellschaft mit Sitz
in Osnabrück, in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung sog. Medienbriefe
als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25 % beworben habe.
Auch in
den Beratungsgesprächen mit so geworbenen potentiellen Anlegern habe der
Angeklagte suggeriert, dass es sich bei dem Kauf der Medienbriefe um eine
sichere Geldanlage mit guter Rendite handele, die jederzeit ohne Verlust der
Einlage gekündigt werden könne. Darüber, dass es sich bei dem Anlagemodell um
eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe, habe
er die Kleinanleger nicht aufgeklärt. Insbesondere habe er die Anleger nicht
darüber informiert, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keinen Gewinn mehr
erzielt habe.
Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die Gesellschaft die Anlegergelder -
wie der Angeklagte gewusst habe - dringend benötigte, um eine Insolvenz des
Unternehmens abwenden und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrechterhalten zu
können.
Da sich die finanzielle Situation des Unternehmens jedoch nie gebessert
habe, habe das Verfahren, in dem auch Vorabzahlungen auf - tatsächlich nicht
eingetretene - Gewinne an die Anleger ausgekehrt worden seien, nur durch ein
sog. Schneeballsystem aufrechterhalten werden können, mithin dadurch, dass immer
weitere Medienbriefe veräußert und immer neue Anlegergelder generiert worden
seien.
Im angeklagten Tatzeitraum sei so auf Seiten der Anleger ein
Gesamtschaden in Höhe von 1,6 Mio. € entstanden, wobei noch nicht berücksichtigt
sei, dass die Anleger als „stille Gesellschafter" von dem Insolvenzverwalter auf
Rückzahlung der gezahlten Vorabvergütung in Anspruch genommen würden.
Als besonders tragisch sah es die Kammer an, dass die von dem Angeklagten
betrogenen Anleger überwiegend einfache Leute seien, die ihm vertraut und Geld
angelegt hätten, auf das sie für ihre Familie oder ihren Ruhestand angewiesen
gewesen seien.
Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dienstag, 22. November 2016
Samstag, 12. November 2016
Das letzte Gericht
Vor der Justiz-Autobahn
12. November 2016. Ich habe heute Post vom Verwaltungsgericht Hannover bekommen. Das Gericht schreibt: "11 A 5408/15 Sehr geehrter Herr Tjaden, in der Verwaltungsgerichtssache Tjaden gegen Region Hannover wird um Darlegung gebeten, zu welchen Tatsachenbehauptungen die Zeugen konkret angehört worden sollen.
Soweit es um die Feststellungen der Amtsveterinärin der Beklagten und des Tierarztes im Tierheim zum Zustand des Hundes bei der Fortnahme am 16. 9. 2015 gehen sollte, wurde bereits in den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüssen darauf hingewiesen, dass den Amtsveterinären dabei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Für ein substantiiertes Bestreiten dieser Feststellungen müsste ein tierärztliches Gegengutachten vorgelegt werden, welches den Zustand des Hundes ebenfalls am 15./16. 9. 2015 beschreibt. Derartiges ist nicht ersichtlich."
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12. November 2016. Ich habe heute Post vom Verwaltungsgericht Hannover bekommen. Das Gericht schreibt: "11 A 5408/15 Sehr geehrter Herr Tjaden, in der Verwaltungsgerichtssache Tjaden gegen Region Hannover wird um Darlegung gebeten, zu welchen Tatsachenbehauptungen die Zeugen konkret angehört worden sollen.
Soweit es um die Feststellungen der Amtsveterinärin der Beklagten und des Tierarztes im Tierheim zum Zustand des Hundes bei der Fortnahme am 16. 9. 2015 gehen sollte, wurde bereits in den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüssen darauf hingewiesen, dass den Amtsveterinären dabei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Für ein substantiiertes Bestreiten dieser Feststellungen müsste ein tierärztliches Gegengutachten vorgelegt werden, welches den Zustand des Hundes ebenfalls am 15./16. 9. 2015 beschreibt. Derartiges ist nicht ersichtlich."
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Sonntag, 9. Oktober 2016
Wichtige Verhandlung?
Verwaltungsgericht beschäftigt sich mit 100 Gramm Hund
Heutzutage beschäftigen sich Gerichte sogar schon mit 100 Gramm Hund, wenn es um den Schutz von Tieren geht. Im vorigen Jahr hat das Veterinäramt der Region Hannover meinen Jagdterrier beschlagnahmt, weil er angeblich abgemagert war. Die Behörde zierte sich lange, bis sie mir mitteilte, wie viel mein Hund am Tag der Beschlagnahme wog. Die Antwort lautete: 7,9 Kilogramm. Gut eine Woche nach der Beschlagnahme hatte ich meinen Jagdterrier mit Genehmigung des Veterinäramtes aus dem Tierheim wieder abgeholt. Er wog – 8 Kilogramm.
Diese Geschichte beschäftigt nun das Verwaltungsgericht von Hannover, weil ich geklagt habe. Der erste Termin ist gestern vom Gericht aufgehoben worden, weil erst einmal über meinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden soll.
Dienstag, 9. August 2016
Richterin ausgezeichnet
Die Jura-Schnecke aus Wilhelmshaven
Dieser Applaus gebührt ihr, sie hat ihn sich langsam, aber sicher verdient: Die Wilhelmshavener Amtsrichterin Gubernatis ist die langsamste Juristin Deutschlands. Wenn sie ein Verfahren aufhalten will, dann hält sie niemand mehr auf.
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Dieser Applaus gebührt ihr, sie hat ihn sich langsam, aber sicher verdient: Die Wilhelmshavener Amtsrichterin Gubernatis ist die langsamste Juristin Deutschlands. Wenn sie ein Verfahren aufhalten will, dann hält sie niemand mehr auf.
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Dienstag, 12. Juli 2016
Sparkasse Leer
Bank will Neubau-Kosten nicht verraten/"Ostfriesen-Zeitung" verliert vor Gericht
Oldenburg/Leer. Der Chefredakteur der "Ostfriesen-Zeitung" will wissen, was der Neubau der Sparkassen-Zentrale in Leer kostet. Das will die Bank nicht verraten. Der Chefredakteur beantragt vor dem Oldenburger Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Das Gericht lehnt den Antrag ab (Az. 5 B 2982/16).
Aus der Urteilsbegründung vom 11. Juli 2016: "Die Sparkasse Leer-Wittmund ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die im begrenzten Umfang auch mittelbar hoheitliche Aufgaben erfüllt. Ende Oktober 2010 beschloss sie den Neubau ihrer Zentrale in Leer und dabei u.a., zu den Kosten keine öffentlichen Angaben zu machen. Der 2013 begonnene Bau ist weitgehend fertiggestellt und der Umzug der Mitarbeiter abgeschlossen. Seit November 2010 sind der Neubau und die Geheimhaltung der Baukosten in der öffentlichen Diskussion."
Der Chefredakteur der "Ostfriesen-Zeitung" behaupte "großes öffentliches Interesse" an den Baukosten, er berufe sich auf den Presseauskunftsanspruch, zumal in den vergangenen Jahren Sparkassen-Filialen geschlossen worden seien. Das Gericht hat jedoch "keine hinreichende Dringlichkeit" für eine einstweilige Anordnung gesehen. Der Chefredakteur könne ein "Hauptsacheverfahren herbeiführen": "Auch bei längerer gerichtlicher Verfahrensdauer wird der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehen."
Abschließend äußert das Oldenburger Verwaltungsgericht "große Zweifel", ob der Chefredakteur vor Gericht überhaupt erfolgreich sein könne.
Gegen dieses Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Oldenburg Einspruch eingelegt werden.
Oldenburg/Leer. Der Chefredakteur der "Ostfriesen-Zeitung" will wissen, was der Neubau der Sparkassen-Zentrale in Leer kostet. Das will die Bank nicht verraten. Der Chefredakteur beantragt vor dem Oldenburger Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Das Gericht lehnt den Antrag ab (Az. 5 B 2982/16).
Aus der Urteilsbegründung vom 11. Juli 2016: "Die Sparkasse Leer-Wittmund ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die im begrenzten Umfang auch mittelbar hoheitliche Aufgaben erfüllt. Ende Oktober 2010 beschloss sie den Neubau ihrer Zentrale in Leer und dabei u.a., zu den Kosten keine öffentlichen Angaben zu machen. Der 2013 begonnene Bau ist weitgehend fertiggestellt und der Umzug der Mitarbeiter abgeschlossen. Seit November 2010 sind der Neubau und die Geheimhaltung der Baukosten in der öffentlichen Diskussion."
Der Chefredakteur der "Ostfriesen-Zeitung" behaupte "großes öffentliches Interesse" an den Baukosten, er berufe sich auf den Presseauskunftsanspruch, zumal in den vergangenen Jahren Sparkassen-Filialen geschlossen worden seien. Das Gericht hat jedoch "keine hinreichende Dringlichkeit" für eine einstweilige Anordnung gesehen. Der Chefredakteur könne ein "Hauptsacheverfahren herbeiführen": "Auch bei längerer gerichtlicher Verfahrensdauer wird der Nachrichtenwert der begehrten Auskunft nicht verloren gehen."
Abschließend äußert das Oldenburger Verwaltungsgericht "große Zweifel", ob der Chefredakteur vor Gericht überhaupt erfolgreich sein könne.
Gegen dieses Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Oldenburg Einspruch eingelegt werden.
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Dienstag, 15. März 2016
Zulässiger Aufruf
Tierschutzbüro darf Volksbank zu Boykott von Tierquälern aufrufen
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.11.2013 wegen des Antrages auf Unterlassung eines Boykottaufrufs des Deutschen Tierschutzbüros wiederhergestellt.
Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank dürfe keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Der klagende Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter wollte dem Tierschutzbüro diesen Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde. (Pressemitteilungen 56/13 und 58/13.)
Die 12. Zivilkammer hatte den Antrag der Pelztierzüchter nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der Meinungsfreiheit des Tierschutzbüros durch Urteil vom 29. 11. 2013 abgewiesen, wobei die Richter ihr Urteil u. a. darauf stützten, dass der Boykottaufruf durch das wichtige politische Motiv des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Pelztiere, gerechtfertigt und im Übrigen nicht unverhältnismäßig sei.
Auf die Berufung des Pelztierzüchterverbandes hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verurteilte das Deutsche Tierschutzbüro, es zu unterlassen, die örtliche Volksbank durch den Aufruf „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!" in einem entsprechend bebilderten Internetauftritt öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Der Senat war der Auffassung, dass durch den mit drastischen Darstellungen versehenen Boykottaufruf die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschritten werde und daher ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes vorliege.
Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen eingelegte Revision des Tierschutzbüros entschieden, dass die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein könne. Für den konkreten Fall ist der Senat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Pelztierverbandes das Recht des Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit nicht überwiege. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. 11. 2013 wiederhergestellt.
Anmerkung
Ein Leser hat sich nach dem Aktenzeichen und nach dem Urteilsdatum erkundigt. Diese Informationen gibt es in der heutigen Pressemitteilung des Landgerichtes Osnabrück nicht. Ansprechpartnerin ist
Dr. Nicole HellmichRichterin am Landgericht
- Pressesprecherin -
Landgericht Osnabrück
Tel.: 0541 315-1127
Fax.: 0541 315 6117
Mitteilung bei Facebook
Der Leser hat mir bei Facebook Aktenzeichen und Urteilsdatum mitgeteilt: VI ZR 302/15, 19. Januar 2016
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.11.2013 wegen des Antrages auf Unterlassung eines Boykottaufrufs des Deutschen Tierschutzbüros wiederhergestellt.
Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank dürfe keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Der klagende Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter wollte dem Tierschutzbüro diesen Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde. (Pressemitteilungen 56/13 und 58/13.)
Die 12. Zivilkammer hatte den Antrag der Pelztierzüchter nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der Meinungsfreiheit des Tierschutzbüros durch Urteil vom 29. 11. 2013 abgewiesen, wobei die Richter ihr Urteil u. a. darauf stützten, dass der Boykottaufruf durch das wichtige politische Motiv des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Pelztiere, gerechtfertigt und im Übrigen nicht unverhältnismäßig sei.
Auf die Berufung des Pelztierzüchterverbandes hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verurteilte das Deutsche Tierschutzbüro, es zu unterlassen, die örtliche Volksbank durch den Aufruf „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!" in einem entsprechend bebilderten Internetauftritt öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Der Senat war der Auffassung, dass durch den mit drastischen Darstellungen versehenen Boykottaufruf die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschritten werde und daher ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes vorliege.
Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen eingelegte Revision des Tierschutzbüros entschieden, dass die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein könne. Für den konkreten Fall ist der Senat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Pelztierverbandes das Recht des Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit nicht überwiege. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. 11. 2013 wiederhergestellt.
Anmerkung
Ein Leser hat sich nach dem Aktenzeichen und nach dem Urteilsdatum erkundigt. Diese Informationen gibt es in der heutigen Pressemitteilung des Landgerichtes Osnabrück nicht. Ansprechpartnerin ist
Dr. Nicole HellmichRichterin am Landgericht
- Pressesprecherin -
Landgericht Osnabrück
Tel.: 0541 315-1127
Fax.: 0541 315 6117
Mitteilung bei Facebook
Der Leser hat mir bei Facebook Aktenzeichen und Urteilsdatum mitgeteilt: VI ZR 302/15, 19. Januar 2016
Mittwoch, 2. März 2016
Die verrückte Stadt (III)
Sind Post und Gericht bekanntermaßen langsam?
Das Wilhelmshavener Amtsgericht müsste eigentlich das Mekka für Gerichtsreporter sein. Auch Satiriker wären im Gerichtssaal keineswegs fehl am Platze.
Die jüngste Story: Ein Angeklagter wird am 1. Dezember 2015 wegen Betruges verurteilt. Die Geldstrafe ist gering. Die Berufungsfrist endet am 8. Dezember 2015. Der Angeklagte legt am 7. Dezember 2015 auf dem Postweg Berufung ein. Laut Strafprozessordnung müsste er nun unverzüglich die schriftliche Urteilsbegründung bekommen.
Bekommt er aber nicht. Statt dessen lehnt die Amtsrichterin die Berufung mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ab. Der Brief des Angeklagten sei erst am 9. Dezember 2015 beim Gericht eingegangen. Darüber beschwert er sich, entscheidend sei nach seiner Auffassung das Datum des Poststempels, nicht, wie die Richteri angemerkt hat, die "bekannte Langsamkeit der Post, die Briefe nur noch selten innerhalb von 24 Stunden" zustelle.
2. März 2016. Die schriftliche Urteilsbegründung der Wilhelmshavener Amtsrichterin liegt dem Angeklagten immer noch nicht vor. Nun ist er gespannt, ob sich die Richterin früher oder aber auch später auf die "bekannte Langsamkeit des Wilhelmshavener Amtsgerichtes" beruft.
Das Wilhelmshavener Amtsgericht müsste eigentlich das Mekka für Gerichtsreporter sein. Auch Satiriker wären im Gerichtssaal keineswegs fehl am Platze.
Die jüngste Story: Ein Angeklagter wird am 1. Dezember 2015 wegen Betruges verurteilt. Die Geldstrafe ist gering. Die Berufungsfrist endet am 8. Dezember 2015. Der Angeklagte legt am 7. Dezember 2015 auf dem Postweg Berufung ein. Laut Strafprozessordnung müsste er nun unverzüglich die schriftliche Urteilsbegründung bekommen.
Bekommt er aber nicht. Statt dessen lehnt die Amtsrichterin die Berufung mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ab. Der Brief des Angeklagten sei erst am 9. Dezember 2015 beim Gericht eingegangen. Darüber beschwert er sich, entscheidend sei nach seiner Auffassung das Datum des Poststempels, nicht, wie die Richteri angemerkt hat, die "bekannte Langsamkeit der Post, die Briefe nur noch selten innerhalb von 24 Stunden" zustelle.
2. März 2016. Die schriftliche Urteilsbegründung der Wilhelmshavener Amtsrichterin liegt dem Angeklagten immer noch nicht vor. Nun ist er gespannt, ob sich die Richterin früher oder aber auch später auf die "bekannte Langsamkeit des Wilhelmshavener Amtsgerichtes" beruft.
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langsame Post,
langsames Gericht,
Poststempel,
schriftliches Urteil,
Verrückte Stadt,
Wilhelmshaven
Dienstag, 1. März 2016
Landgericht Hannover
Kocht auch nur ohne Wasser
Was wollen wir kochen, was wäre am 1. März 2016 Recht? Das Landgericht Hannover empfiehlt Kostenfestsetzungssuppe der schärfsten Art. Wichtigste Zutat: Pfeffer. Am ersten Tisch sitzt: Anjas Erste Property, ein Immobilienunternehmen, das angeblich in der Kennedyallee 102, Frankfurt, beheimatet ist, und derzeit von der Stadt Neu-Isenburg gesucht wird, weil es nur in Neu-Isenburg gefunden werden könnte – wenn überhaupt.
Hier weiter am Gerichts-Herd stehen, 1. März 2016
Was wollen wir kochen, was wäre am 1. März 2016 Recht? Das Landgericht Hannover empfiehlt Kostenfestsetzungssuppe der schärfsten Art. Wichtigste Zutat: Pfeffer. Am ersten Tisch sitzt: Anjas Erste Property, ein Immobilienunternehmen, das angeblich in der Kennedyallee 102, Frankfurt, beheimatet ist, und derzeit von der Stadt Neu-Isenburg gesucht wird, weil es nur in Neu-Isenburg gefunden werden könnte – wenn überhaupt.
Hier weiter am Gerichts-Herd stehen, 1. März 2016
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