Tierschutzbüro darf Volksbank zu Boykott von Tierquälern aufrufen
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 29.11.2013 wegen des Antrages auf Unterlassung eines
Boykottaufrufs des Deutschen Tierschutzbüros wiederhergestellt.
Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der
eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes
zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank dürfe keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Der klagende
Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter wollte dem Tierschutzbüro diesen
Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf
rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das
Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde. (Pressemitteilungen 56/13 und
58/13.)
Die 12. Zivilkammer hatte den Antrag der Pelztierzüchter nach einer Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der
Meinungsfreiheit des Tierschutzbüros durch Urteil vom 29. 11. 2013 abgewiesen,
wobei die Richter ihr Urteil u. a. darauf stützten, dass der Boykottaufruf durch
das wichtige politische Motiv des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der
Pelztiere, gerechtfertigt und im Übrigen nicht unverhältnismäßig sei.
Auf die Berufung des Pelztierzüchterverbandes hob das Oberlandesgericht
Oldenburg das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verurteilte das Deutsche
Tierschutzbüro, es zu unterlassen, die örtliche Volksbank durch
den Aufruf „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!" in einem
entsprechend bebilderten Internetauftritt öffentlich aufzufordern, das Konto des
Klägers zu kündigen. Der Senat war der Auffassung, dass durch den mit
drastischen Darstellungen versehenen Boykottaufruf die Grenze der zulässigen
Meinungsäußerung überschritten werde und daher ein rechtswidriger Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes vorliege.
Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen eingelegte Revision des
Tierschutzbüros entschieden, dass die mit der Darstellung der
Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung
auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines
Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer
Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein könne. Für den
konkreten Fall ist der Senat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der
erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Pelztierverbandes das Recht des
Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit nicht überwiege. Der Bundesgerichtshof hat
das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und das Urteil der
12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. 11. 2013 wiederhergestellt.
Anmerkung
Ein Leser hat sich nach dem Aktenzeichen und nach dem Urteilsdatum erkundigt. Diese Informationen gibt es in der heutigen Pressemitteilung des Landgerichtes Osnabrück nicht. Ansprechpartnerin ist
Dr. Nicole HellmichRichterin am Landgericht
- Pressesprecherin
-
Landgericht Osnabrück
Tel.: 0541 315-1127
Fax.: 0541 315 6117
Mitteilung bei Facebook
Der Leser hat mir bei Facebook Aktenzeichen und Urteilsdatum mitgeteilt: VI ZR 302/15, 19. Januar 2016
Aktenzeichen und Datum des Beschlusses am BGH?
AntwortenLöschen