Dienstag, 15. März 2016

Zulässiger Aufruf

Tierschutzbüro darf Volksbank zu Boykott von Tierquälern aufrufen

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.11.2013 wegen des Antrages auf Unterlassung eines Boykottaufrufs des Deutschen Tierschutzbüros wiederhergestellt.

Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossen­schaftliche Bank dürfe keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Der klagende Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter wollte dem Tierschutz­büro diesen Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde. (Pressemitteilungen 56/13 und 58/13.)

Die 12. Zivilkammer hatte den Antrag der Pelztierzüchter nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der Meinungsfreiheit des Tierschutz­büros durch Urteil vom 29. 11. 2013 abgewiesen, wobei die Richter ihr Urteil u. a. darauf stützten, dass der Boykottaufruf durch das wichtige politische Motiv des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Pelztiere, gerechtfertigt und im Übrigen nicht unverhältnismäßig sei.

Auf die Berufung des Pelztierzüchterverbandes hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verurteilte das Deutsche Tierschutzbüro, es zu unterlassen, die örtliche Volksbank durch den Aufruf „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!" in einem entsprechend bebilderten Internetauftritt öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Der Senat war der Auffassung, dass durch den mit drastischen Darstellungen versehenen Boykottaufruf die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschritten werde und daher ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes vorliege.


Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen eingelegte Revision des Tierschutzbüros entschieden, dass die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer Meinungs­äußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein könne. Für den konkreten Fall ist der Senat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Pelztierverbandes das Recht des Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit nicht überwiege. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. 11. 2013 wiederhergestellt.

Anmerkung

Ein Leser hat sich nach dem Aktenzeichen und nach dem Urteilsdatum erkundigt. Diese Informationen gibt es in der heutigen Pressemitteilung des Landgerichtes Osnabrück nicht. Ansprechpartnerin ist

Dr. Nicole HellmichRichterin am Landgericht
- Pressesprecherin -
Landgericht Osnabrück

Tel.: 0541 315-1127
Fax.: 0541 315 6117


Mitteilung bei Facebook

Der Leser hat mir bei Facebook Aktenzeichen und Urteilsdatum mitgeteilt: VI ZR 302/15, 19. Januar 2016

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