Klage gegen die Stadt Bückeburg
Hannover/Bückeburg-6. Februar 2017. Der Kläger wendet sich gegen die Bezeichnung des Kurt Freiherr von
Plettenberg als Widerstandkämpfer und Opfer des 20. Juli 1944 durch die
Beklagte (gemeint ist die Stadt Bückeburg). Er macht geltend, dass diese Tatsachen unzutreffend seien. Die von der
Beklagten zitierten Quellen gäben keine Hinweise darauf, dass sie zutreffend
seien. Ihm seien keine Tatsachen bekannt, die zweifelsfrei belegten, dass Kurt
Freiherr von Plettenberg dem engeren oder weiteren Kreis des
nationalsozialistischen Widerstandes zugerechnet werden könne.
Seine subjektive
Betroffenheit bestehe darin, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der
Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen
Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und
so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien. Sie hätten
Deutschland von 1939 bis 1945 verlassen müssen, um ihrer erneuten Verhaftung
zuvorzukommen. Am Zufluchtsort hätten sie weiteres Leid durch Internierung und
wirtschaftliche Not erfahren.
Für diejenigen, die unter dem NS-Regime gelitten
hätten, und für deren familiäres Umfeld sei es demütigend zu erleben, wie Kurt
Freiherr von Plettenberg ohne jeden hinreichenden Nachweis als Angehöriger des
politischen Widerstandes und als Opfer der Verschwörung des 20. Juli 1944
dargestellt werde, obwohl er die historische Situation mit herbeigeführt habe.
Der Adel habe nämlich die Nationalsozialisten politisch und materiell bereits
vor 1933 unterstützt und so die Machtergreifung mit möglich gemacht. Die
Beklagte habe den Täter zum Opfer gemacht. Der Kläger führt weiter aus, er habe
im Staatsarchiv Dahlem Einsicht in Dokumente über Kurt Freiherr von Plettenberg
genommen. Es fänden sich keine Hinweise auf seine Beteiligung am Staatsstreich
vom 20. Juli 1944. Der Inhalt lasse eine Konformität mit dem Regime erkennen.
Die beklagte Stadt Bückeburg hält den Kläger nicht für klagebefugt, da er
durch die von ihm angegriffenen öffentlichen Äußerungen zu Kurt Freiherr von
Plettenberg nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werde.
Termin: Mittwoch, 8. 2. 2017, 13.30 Uhr in Saal 2, Verwaltungsgericht Hannover
P. S. Allen mir zugänglichen Quellen zufolge hat Kurt Freiherr von Plettenberg zum engeren Kreis der Hitler-Attentäter vom 20. Juli 1944 gehört.
Klage abgewiesen
Hannover/Bückeburg-20. Februar 2017. Keinen Erfolg hatte ein Bürger der Stadt Bückeburg mit seiner Klage gegen
eine von der Stadt herausgegebene Broschüre, in der der in Bückeburg geborene
Kurt Freiherr von Plettenberg u. a. als Widerstandskämpfer gegen den
Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 bezeichnet worden ist. Der
zuständige Einzelrichter der 1. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auch im Bereich der hier vorliegenden allgemeinen Leistungsklage gelte zum
Ausschluss einer sog. „Popularklage", dass eine Rechtsverletzung des Klägers
durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein müsse.
Diese Möglichkeit sei auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner
Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt seien. Der Kläger sei
offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Es könne dahingestellt
bleiben, ob Kurt Freiherr von Plettenberg tatsächlich Widerstandskämpfer im
Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 war.
Selbst wenn dies nicht der
Fall gewesen sein sollte, stelle eine dann vorliegende Fehlinformation in der
von der Beklagten veröffentlichen Broschüre keine Verletzung der klägerischen
Rechte dar. Der Vortrag des Klägers, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der
Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen
Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und
so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien, könne keine
Klagebefugnis begründen. Zum einen fehle es an einem Zusammenhang mit einer
eventuell vorliegenden Fehlinformation durch die Beklagte, zum anderen sei es
dem Kläger verwehrt, Rechte im Namen seiner Familienangehörigen geltend zu
machen.
Vor der Urteilsfindung hat das Gericht einen in der mündlichen Verhandlung am 8. 2. 2017 vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag zurückgewiesen.
Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung ein Antrag
auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gestellt
werden.
Az. 1 A 5317/15
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen