Kein verkaufsoffener Sonntag
Mit Beschluss vom 3. 1. 2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen
die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 8. 1. 2017 in Nordhorn
stattgegeben. Die Stadt Nordhorn hatte durch Bescheid vom 21.12.2016 die Öffnung
der Geschäfte in einem Teilbereich ihres Stadtgebiets in der Zeit zwischen 13.00
Uhr und 18.00 Uhr aus Anlass des „Nordhorner Neujahrsgrußes" genehmigt.
Aus den schriftlichen Entscheidungsgründen vom gestrigen Tag folgt, dass das
Gericht bereits die Rechtsgrundlage der Genehmigung, § 5 des Niedersächsischen
Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), für
verfassungswidrig hält. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen
sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. Dieser
sachliche Grund könne nicht im wirtschaftlichen Umsatzinteresse der
Verkaufsstelleninhaber oder im „Shopping-Interesse" potenzieller Käufer liegen,
sondern erfordere eine anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung. Die
Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten. § 5 NLöffVZG
mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung
nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes abhängig und ermögliche
daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zubringende
Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Aus der Verfassungswidrigkeit der
Rechtsgrundlage folge zwingend die Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Stadt
Nordhorn.
Der Beschluss (1 B 101/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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