Mittwoch, 27. September 2017

Der Test

5. Juli 2017
Auf dem Prüfstand: Der "Rechtsstaat"

17. Juni 2013: Zwei Polizeibeamte dringen mit Gewalt in meine damalige Wilhelmshavener Wohnung ein. Es ist 21.40 Uhr. Sie geben sich falsche Namen, sie deuten den Grund für ihre Aktion nur an. Ich erfahre später, dass ich mein Patenkind versteckt haben soll. 

Da das Wilhelmshavener Jugendamt mauert und mich auslacht, stelle ich Strafantrag gegen die beiden Polizeibeamten wegen Hausfriedensbruchs.

Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wird ein halbes Jahr später eingestellt. Die Polizeibeamten haben angeblich nur ihre Pflicht getan. Aus dem Einstellungsbeschluss erfahre ich, wie die Polizisten wirklich heißen. Ich erfahre auch, wie die Jugendamtsmitarbeiterin heißt, die diese Aktion gestartet hat. Sie behauptet, nichts sagen zu können, weil sie nicht in meiner Wohnung gewesen sei.

2014: Die Polizeibeamten zerren mich wegen meiner Berichte über die Wohnungsdurchsuchung vor Gericht. Die verantwortliche Jugendamtsmitarbeiterin darf auf Geheiß ihres Dienstherrn vor Gericht nicht aussagen. Ich sage vor Gericht die Wahrheit, die Polizeibeamten lügen. 

Ich stelle Strafantrag gegen die beiden Polizeibeamten wegen falscher uneidlicher Aussage und argumentiere so: Vor Gericht hat es eine Version der Geschichte von mir gegeben und eine der Polizeibeamten. Da die Jugendamtsmitarbeiterin während der Aktion schweigend vor meiner Wohnungstür gestanden hat, ist sie Augenzeugin. Sie muss entweder meine oder die Version der Polizeibeamten bestätigen.

Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wird nach einigen Wochen eingestellt. Die Staatsanwaltschaft prüft nur, was in den Gerichtsakten steht. Die Jugendamtsmitarbeiterin wird nicht verhört.

Juni 2017: Ich stelle Strafantrag gegen den ermittelnden Staatsanwalt wegen Strafvereitelung im Amt.

Ergebnis: Steht noch nicht fest. Dürfte aber vorhersehbar sein...

Weitere Informationen auf www.szenewilhelmshaven.de

27. September 2017
Test nicht bestanden
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Dienstag, 13. Juni 2017

Erst meinen Krimi verfilmen

Neue Presse Hannover 13. 6. 17
Dann diesen Fall aus Hildesheim

Natürlich hat die "Neue Presse Hannover" recht, wenn sie diesen Justizirrtum verfilmt sehen möchte, aber bitte nicht vordrängeln. In meinem Krimi "Die Mörderin, die unschuldig ist" habe ich bereits eine ähnliche Geschichte erfunden - dass sie kurze Zeit später von der Staatsanwaltschaft in Hildesheim nachgeahmt werden würde, konnte ich wohl kaum ahnen. Mit so was rechnet man als Autor doch nicht.

Der Klick zu meinem Krimi

Montag, 20. Februar 2017

20. Juli 1944

Klage gegen die Stadt Bückeburg

Hannover/Bückeburg-6. Februar 2017. Der Kläger wendet sich gegen die Bezeichnung des Kurt Freiherr von Plettenberg als Widerstandkämpfer und Opfer des 20. Juli 1944 durch die Beklagte (gemeint ist die Stadt Bückeburg). Er macht geltend, dass diese Tatsachen unzutreffend seien. Die von der Beklagten zitierten Quellen gäben keine Hinweise darauf, dass sie zutreffend seien. Ihm seien keine Tatsachen bekannt, die zweifelsfrei belegten, dass Kurt Freiherr von Plettenberg dem engeren oder weiteren Kreis des nationalsozialistischen Widerstandes zugerechnet werden könne. 

Seine subjektive Betroffenheit bestehe darin, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien. Sie hätten Deutschland von 1939 bis 1945 verlassen müssen, um ihrer erneuten Verhaftung zuvorzukommen. Am Zufluchtsort hätten sie weiteres Leid durch Internierung und wirtschaftliche Not erfahren. 

Für diejenigen, die unter dem NS-Regime gelitten hätten, und für deren familiäres Umfeld sei es demütigend zu erleben, wie Kurt Freiherr von Plettenberg ohne jeden hinreichenden Nachweis als Angehöriger des politischen Widerstandes und als Opfer der Verschwörung des 20. Juli 1944 dargestellt werde, obwohl er die historische Situation mit herbeigeführt habe. Der Adel habe nämlich die Nationalsozialisten politisch und materiell bereits vor 1933 unterstützt und so die Machtergreifung mit möglich gemacht. Die Beklagte habe den Täter zum Opfer gemacht. Der Kläger führt weiter aus, er habe im Staatsarchiv Dahlem Einsicht in Dokumente über Kurt Freiherr von Plettenberg genommen. Es fänden sich keine Hinweise auf seine Beteiligung am Staatsstreich vom 20. Juli 1944. Der Inhalt lasse eine Konformität mit dem Regime erkennen.

Die beklagte Stadt Bückeburg hält den Kläger nicht für klagebefugt, da er durch die von ihm angegriffenen öffentlichen Äußerungen zu Kurt Freiherr von Plettenberg nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werde.


Termin: Mittwoch, 8. 2. 2017, 13.30 Uhr in Saal 2, Verwaltungsgericht Hannover

P. S. Allen mir zugänglichen Quellen zufolge hat Kurt Freiherr von Plettenberg zum engeren Kreis der Hitler-Attentäter vom 20. Juli 1944 gehört.

Klage abgewiesen

Hannover/Bückeburg-20. Februar 2017. Keinen Erfolg hatte ein Bürger der Stadt Bückeburg mit seiner Klage gegen eine von der Stadt herausgegebene Broschüre, in der der in Bückeburg geborene Kurt Freiherr von Plettenberg u. a. als Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 bezeichnet worden ist. Der zuständige Einzelrichter der 1. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Auch im Bereich der hier vorliegenden allgemeinen Leistungsklage gelte zum Ausschluss einer sog. „Popularklage", dass eine Rechtsverletzung des Klägers durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein müsse. Diese Möglichkeit sei auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt seien. Der Kläger sei offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Es könne dahingestellt bleiben, ob Kurt Freiherr von Plettenberg tatsächlich Widerstandskämpfer im Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 war. 

Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stelle eine dann vorliegende Fehlinformation in der von der Beklagten veröffentlichen Broschüre keine Verletzung der klägerischen Rechte dar. Der Vortrag des Klägers, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien, könne keine Klagebefugnis begründen. Zum einen fehle es an einem Zusammenhang mit einer eventuell vorliegenden Fehlinformation durch die Beklagte, zum anderen sei es dem Kläger verwehrt, Rechte im Namen seiner Familienangehörigen geltend zu machen.

Vor der Urteilsfindung hat das Gericht einen in der mündlichen Verhandlung am 8. 2. 2017 vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag zurückgewiesen.
Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.


Az. 1 A 5317/15

Donnerstag, 5. Januar 2017

Verfassungswidrig

Kein verkaufsoffener Sonntag

Mit Beschluss vom 3. 1. 2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 8. 1. 2017 in Nordhorn stattgegeben. Die Stadt Nordhorn hatte durch Bescheid vom 21.12.2016 die Öffnung der Geschäfte in einem Teilbereich ihres Stadtgebiets in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr aus Anlass des „Nordhorner Neujahrsgrußes" genehmigt.

Aus den schriftlichen Entscheidungsgründen vom gestrigen Tag folgt, dass das Gericht bereits die Rechtsgrundlage der Genehmigung, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), für verfassungswidrig hält. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. Dieser sachliche Grund könne nicht im wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber oder im „Shopping-Interesse" potenzieller Käufer liegen, sondern erfordere eine anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung. Die Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zubringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Aus der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage folge zwingend die Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Stadt Nordhorn.


Der Beschluss (1 B 101/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.