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Montag, 27. Juli 2020

Recht auf Vergessen

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Für Bundesgerichtshof keine klare Sache

Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Regionalverbandes und ein Paar, das Anlagemodelle anbietet, wollen von google endlich vergessen werden. Bei der Suche sollen negative Berichte nicht mehr angezeigt werden. Werden sie aber weiterhin. Denn der Bundesgerichtshof hat heute eine Klage zurückgewiesen und die Entscheidung über eine zweite Klage ausgesetzt. 

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 405/18 neigte sich die Waage des Gerichtes auf die Seite der Meinungs- und Pressefreiheit. Über den Geschäftsführer des Regionalverbandes hatte die Lokalpresse 2011 berichtet, weil er sich krank gemeldet hatte, bevor bekannt wurde, wie schlecht es finanziell um diesen Verband bestellt war. Dazu das Gericht in seiner Urteilbegründung: "...die Grundrechte des Klägers (haben) auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten..." Der Kläger könne sein Ansinnen weder auf europäisches noch auf deutsches Recht stützen. 

Im Verfahren VI ZR 476/18 waren Berichte eines US-amerikanischen Unternehmens, das im Verdacht steht, Negatives über Firmen nur deshalb zu berichten, um gegen Zahlung eines "Schutzgeldes" Negatives wieder zu löschen, der Stein des Anstoßes.  Die Kläger behaupteten, ebenfalls erpresst worden zu sein. Der Bundesgerichtshof verschob seine Entscheidung und schaltete den Gerichtshof der Europäischen Union ein, der sich mit diesen Fragen beschäftigen soll: 1. Können sich die Kläger auf andere Weise gegen die nach ihren Angaben falschen Behauptungen wehren (einstweilige Verfügung)? 2. Können die Kläger google dazu zwingen, die Verlinkung zu diesen angeblich falschen Behauptungen zu löschen, wenn die Suchmaschine gar nicht anzeigt, was über die Kläger behauptet wird? 

Dienstag, 15. März 2016

Zulässiger Aufruf

Tierschutzbüro darf Volksbank zu Boykott von Tierquälern aufrufen

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.11.2013 wegen des Antrages auf Unterlassung eines Boykottaufrufs des Deutschen Tierschutzbüros wiederhergestellt.

Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossen­schaftliche Bank dürfe keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Der klagende Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter wollte dem Tierschutz­büro diesen Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde. (Pressemitteilungen 56/13 und 58/13.)

Die 12. Zivilkammer hatte den Antrag der Pelztierzüchter nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der Meinungsfreiheit des Tierschutz­büros durch Urteil vom 29. 11. 2013 abgewiesen, wobei die Richter ihr Urteil u. a. darauf stützten, dass der Boykottaufruf durch das wichtige politische Motiv des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Pelztiere, gerechtfertigt und im Übrigen nicht unverhältnismäßig sei.

Auf die Berufung des Pelztierzüchterverbandes hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verurteilte das Deutsche Tierschutzbüro, es zu unterlassen, die örtliche Volksbank durch den Aufruf „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!" in einem entsprechend bebilderten Internetauftritt öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Der Senat war der Auffassung, dass durch den mit drastischen Darstellungen versehenen Boykottaufruf die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschritten werde und daher ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes vorliege.


Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen eingelegte Revision des Tierschutzbüros entschieden, dass die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer Meinungs­äußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein könne. Für den konkreten Fall ist der Senat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Pelztierverbandes das Recht des Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit nicht überwiege. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. 11. 2013 wiederhergestellt.

Anmerkung

Ein Leser hat sich nach dem Aktenzeichen und nach dem Urteilsdatum erkundigt. Diese Informationen gibt es in der heutigen Pressemitteilung des Landgerichtes Osnabrück nicht. Ansprechpartnerin ist

Dr. Nicole HellmichRichterin am Landgericht
- Pressesprecherin -
Landgericht Osnabrück

Tel.: 0541 315-1127
Fax.: 0541 315 6117


Mitteilung bei Facebook

Der Leser hat mir bei Facebook Aktenzeichen und Urteilsdatum mitgeteilt: VI ZR 302/15, 19. Januar 2016

Freitag, 16. Januar 2015

Und was ist mit Ficken?

Darum ist der Bundesgerichtshof so wichtig

Nun ist uns endlich klar geworden, wie wichtig der Bundesgerichtshof ist. Klar geworden ist uns das, weil er wichtige Entscheidungen trifft. Jetzt über das Rauchen auf dem Balkon. Gibt es über dem rauchenden Balkon einen nicht rauchenden Balkon, darf der rauchende Balkon nur noch zu bestimmten Zeiten rauchen. Ob der rauchende Balkon auch zur richtigen Zeit raucht, entscheiden Richter auf dem nicht rauchenden Balkon. Die stellen sich dort hin und atmen den Rauch ein, wenn er überhaupt ankommt. Kommt er an, kommt es auf die Menge an. So bekommen Richter eine Menge zu tun. Die hängen ja sonst auch nur auf Gerichtsfluren herum und warten darauf, dass sie vom Bundesgerichtshof etwas zu tun bekommen. Dafür hat in diesem Fall ein Ehepaar aus Brandenburg gesorgt, das nicht raucht, aber der Mieter unter ihnen.

Auf Balkonen wird aber nicht nur geraucht. Dort werden Blumen gegossen. Wann nimmt sich der Bundesgerichtshof endlich der Gießmengen an? Wasser, das von einem begossenen Balkon auf einen nicht begossenen Balkon strömt, kann durchaus Schäden anrichten.

Auf Balkonen wird auch gefickt. Wann nimmt sich der Bundesgerichtshof endlich der Paare an, die auf Balkonen ficken? Fickende Balkone zwischen nicht fickenden Balkonen können auf nicht fickenden Balkonen durchaus für Neid sorgen. Neid kann gesundheitsschädlich sein. Welcher Richter stünde nicht gern auf nicht fickenden Balkonen, um darüber zu entscheiden, ob auf fickenden Balkonen auch richtig gefickt wird? Und das nicht nur in Brandenburg...

Montag, 3. Januar 2011

Gesetzesbruch

3. Januar 2011
Vor Familiengerichten - wie lange noch?

Und täglich wird das Gesetz gebrochen. Nicht nur von Gaunern, Totschlägern und Mördern. Sondern auch von Gerichten. Familiengerichten genauer gesagt. Und die Kinder bleiben lange weg. Weg gekommen sind sie aufgrund einer Gefährdungsmeldung. Über die muss innerhalb von 24 Stunden entschieden werden. Widersprechen die Eltern und gibt es keine gerichtliche Entscheidung, sind die Kinder sofort wieder da.


Also beeilen sich die Familiengerichte, beraumen eine Anhörung an, verlassen sich meistens darauf, was von Jugendämtern behauptet wird. Nächster Schritt: Das Gericht bestellt eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die oder der besucht die Eltern, macht Tests, stellt Fragen, befragt auch das persönliche Umfeld. "Sagen Sie mal, trinkt der Herr Meier eigentlich zu viel?"

Stopp. So weit darf es gar nicht erst kommen. Für die zwangsweise Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern in Familiensachen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, FamRZ 2010, 720). Dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm im September 2010 angeschlossen (II-3 UF 177/09).

Und wenn nun alle Eltern, die von Kindesentzug bedroht sind, den Gang zu Sachverständigen verweigern? Dann muss die Gutachterin oder der Gutachter zur mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal kommen und sich dort ein Bild machen. Ist finanziell längst nicht so lukrativ wie illegales Vorgehen.

Wird jemand beschuldigt, muss er über seine Rechte aufgeklärt werden. Aber niemand klärt Eltern darüber auf, dass sie eine Zwangsbegutachtung ablehnen können? Familienrichterinnen und Familienrichter verraten so was nicht? Legal, illegal, scheißegal...