Montag, 27. Juli 2020

Recht auf Vergessen

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Für Bundesgerichtshof keine klare Sache

Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Regionalverbandes und ein Paar, das Anlagemodelle anbietet, wollen von google endlich vergessen werden. Bei der Suche sollen negative Berichte nicht mehr angezeigt werden. Werden sie aber weiterhin. Denn der Bundesgerichtshof hat heute eine Klage zurückgewiesen und die Entscheidung über eine zweite Klage ausgesetzt. 

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 405/18 neigte sich die Waage des Gerichtes auf die Seite der Meinungs- und Pressefreiheit. Über den Geschäftsführer des Regionalverbandes hatte die Lokalpresse 2011 berichtet, weil er sich krank gemeldet hatte, bevor bekannt wurde, wie schlecht es finanziell um diesen Verband bestellt war. Dazu das Gericht in seiner Urteilbegründung: "...die Grundrechte des Klägers (haben) auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten..." Der Kläger könne sein Ansinnen weder auf europäisches noch auf deutsches Recht stützen. 

Im Verfahren VI ZR 476/18 waren Berichte eines US-amerikanischen Unternehmens, das im Verdacht steht, Negatives über Firmen nur deshalb zu berichten, um gegen Zahlung eines "Schutzgeldes" Negatives wieder zu löschen, der Stein des Anstoßes.  Die Kläger behaupteten, ebenfalls erpresst worden zu sein. Der Bundesgerichtshof verschob seine Entscheidung und schaltete den Gerichtshof der Europäischen Union ein, der sich mit diesen Fragen beschäftigen soll: 1. Können sich die Kläger auf andere Weise gegen die nach ihren Angaben falschen Behauptungen wehren (einstweilige Verfügung)? 2. Können die Kläger google dazu zwingen, die Verlinkung zu diesen angeblich falschen Behauptungen zu löschen, wenn die Suchmaschine gar nicht anzeigt, was über die Kläger behauptet wird?