Mittwoch, 8. Januar 2014

Landgericht Hamburg

8. Januar 2014
Ex-Verteidigungsminister klagt gegen Buch
Der nach Plagiatsvorwürfen zurückgetretene Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg hat den münsterischen Lit-Verlag verklagt. Es geht um das Vorwort in dem Satire-Bändchen „Von der hohen Kunst ein Plagiat zu fertigen“.
Der Ex-Minister fordert von dem Wissenschaftsverlag die Zahlung von 633,32 Euro sowie eine Erklärung, den Buchtitel „Von der hohen Kunst ein Plagiat zu fertigen“ nicht weiter zu vertreiben. Für den 11. April ist eine Güteverhandlung vor dem Hamburger Landgericht angesetzt, wie ein Verlagssprecher der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) am Dienstag in Münster sagte.
Westfälische Nachrichten, 8. Januar 2014

12. Juli 2012
Papst wetzt so schnell wie Gerhard Schröder und die Zeugen Jehovas

“Der Papst war auch schon da”, singt Marius Müller-Westernhagen in einem Lied über “Freiheit”. Das gilt jetzt auch für das Hamburger Landgericht. Dort hat Benedikt eine einstweilige Verfügung gegen Titelbilder der Satire-Zeitschrift “Titanic” erwirkt. Dagegen will sich Chefredakteur Leo Fischer wehren. Vorher hat er aber erst einmal ein Glas Sekt geleert. Denn mehr Werbung geht nicht.

Vorsicht, Satire!

23. Mai 2011
Ein bissiger Kommentar

http://www.kanzleikompa.de/2011/05/23/fremde-auserungen-sollten-nicht-mit-eigenen-recherchen-belegt-werden-findet-das-olg-hamburg/

3. November 2010
Grundgesetz wegwerfen - Kommentar verbieten

„Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten... Da die Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften immer größeres Kapital erfordert, wird der Kreis der Personen, die Presseorgane herausgeben, immer kleiner. Damit wird unsere Abhängigkeit immer größer und immer gefährlicher..."


Hat am 5. Mai 1965 im "Spiegel" gestanden. In einem Leserbrief von Paul Sethe, der zu den fünf Gründungsherausgebern der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" gehörte.

Doch dann kam das Internet - und diese Abhängigkeit nahm wieder ab? Nicht vor der Kammer 25 des Hamburger Landgerichtes. Richter Schulz hat gestern die Veröffentlichung eines Kommentars verboten. Den veröffentlichte ich am 17. Dezember 2009 in meinem blog http://familiensteller.blogspot.com, in dem ich mich kritisch mit einer Drogentherapieeinrichtung aus Lüneburg auseinandersetze.

Anlass war ein Beschluss des Hamburger Landgerichtes vom 9. Dezember 2009, mit dem einer Ex-Klientin eine bestimmte Behauptung per Einstweiliger Verfügung verboten wurde. Ich setzte diesen Beschluss ins Netz und fügte diese Anmerkungen hinzu: "Nun haben auch mir ehemalige Klientinnen berichtet, dass sie erlebt haben, was R. S. per Beschluss bestreiten will. Solche Aussagen liegen mir in schriftlicher Form vor, andere sind telefonisch gemacht worden."

Anschließend wies ich darauf hin, dass diese Aussagen aber nicht ausreichend seien, um den Beschluss vom 9. Dezember 2009 wieder zu kippen. Notwendig seien Versicherungen an Eides Statt. Die trudelten danach schnell ein.

Frohgemut fuhren ehemalige Klientinnen und Klienten, die in den Zeugenstand treten wollten, am 20. April 2010 nach Hamburg. Richter Schulz hatte wohl mit einem gewissen Ansturm gerechnet, zur Bewachung der Angereisten forderte er zwei Schwarzgekleidete an, die während der Verhandlung im Saal verharrten.

Unser Anwalt bestand auf Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen, vorher werde er keine Anträge stellen. Außerdem verwies er auf die Versicherungen an Eides Statt, die dem Gericht vorlagen. Doch Richter Schulz stellte sich taub. Er beendete die Verhandlung mit einem Säumnisurteil.

Dagegen legten wir Widerspruch ein. Über den wurde gestern verhandelt. Mit dem gleichen Ergebnis wie am 20. April 2010. Mein Kommentar ist weiter verboten. Auch der Hinweis, dass ich die Trägerin der Drogentherapieeinrichtung unzählige Male um Stellungnahmen zu meinen Berichten und Kommentaren gebeten habe, fiel vom Richtertisch ins juristische Nirgendwo.

Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes flatterte hinterher. Er lautete bis zum 2. November 2010 noch: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

21. April 2010
Gib Aids keine Chance! Spirale einsetzen?

Hier die Antwort

11. Januar 2010
Hobbydichterin vs Karl-Heinz Rummenigge

„Ich danke dir, danke dir ganz toll“, hat sich Karl-Heinz Rummenigge im November bei der Jahreshauptversammlung des FC Bayern München von Franz Beckerbauer als Präsident des Clubs verabschiedet. Dafür verlangt nun eine Hobbydichterin aus Hessen Schadenersatz in Höhe von 1000 Euro, außerdem hat sie vor dem Landgericht in Hamburg eine einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung beantragt. Angeblich stammen die von Rummenigge vorgetragenen Zeilen von ihr. Fest steht: Die einstweilige Verfügung bekommt sie.

Warum aber wendet sich diese Hobbydichterin als Hessin an das Landgericht in Hamburg? Diese Frage können beantworten: Altkanzler Gerhard Schröder, über den behauptet worden ist, er färbe seine Haare, Oskar Lafontaine, Claudia Schiffer und Oliver Kahn. Auch sie haben sich den fliegenden Gerichtsstand zunutze gemacht. Bedeutet: Da Veröffentlichungen von Medien überall zur Kenntnis genommen werden können, kann man auch überall klagen. Das Hamburger Landgericht ist schon lange kein Geheimtipp mehr für alle, die juristisch für sich das Bestmögliche herausholen wollen. Sogar die Zeugen Jehovas kennen die Vorzüge dieses Gerichts.

Auch ein 71-Jähriger aus Hamburg macht sich regelmäßig auf den Weg zum Sievekingplatz. Dort besucht er seit fast vier Jahren die Verhandlungen vor der so genannten „Pressekammer“ des Hamburger Landgerichtes. Rolf Schälike heißt dieser Mann, der sich einem Beschluss dieser Kammer nicht gebeugt hat und seither als kritischer Beobachter die Entscheidungen des Vorsitzenden Richters Andreas Buske im Internet unter www.buskeismus.de würdigt.

Die sind oft gewöhnungsbedürftig. So hat dieser Richter einen Verlag dazu verdonnert, jeden Kommentar vor der Veröffentlichung auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen. In einem anderen Verfahren gestand er einem Beklagten zwar zu, dass dieser lediglich seine Meinung geäußert habe, aber - so Andreas Buske: Jede Meinungsäußerung hat einen „Tatsachenkern“. Dieser „Tatsachenkern“ sei dem Beweis zugänglich. Ende der Meinungsfreiheit.

Kein Geheimnis ist aber nicht nur die Entscheidungsfreudigkeit des Hamburger Landgerichtes - Eingeweihte wissen auch: Vor der nächst höheren Instanz haben diese Entscheidungen meistens keinen Bestand. Wer sich also an die Alster begibt, gewinnt oft Zeit - nicht aber zwingend die juristische Auseinandersetzung. Für die hessische Hobbydichterin gilt außerdem: Sie ist bundesweit bekannt geworden. Schade nur, dass ihre Gedichte nicht viel taugen - sonst käme von ihr demnächst ein Bestseller auf den Markt.

6. Februar 2010
Heute in der Nordwest-Zeitung

"Abmahnungen per E-Mail sind rechtens. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie von einem Spam-Filter oder einer Firewall abgefangen werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Das entsprechende Urteil stammt aus dem Juli 2009, ist aber erst jetzt veröffentlicht worden (Az. 312 O 142/09)."


Ich vermute: Das Hamburger Landgericht hat dazu eine Pressemitteilung verschickt, die ist im vorigen Sommer an jeder Firewall abgeprallt...

Hamburger Landgericht (II)

Mittwoch, 11. Dezember 2013

Stalking

Niedersächsische Justizministerin lehnt Vorschlag von Bayern ab

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat heute die Justizministerkonferenz über einen von der IMK verabschiedeten Beschluss zur Ausweitung und Verschärfung der Strafbarkeit wegen Nachstellung (Stalking) nach § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) unterrichtet. Der Beschluss der IMK geht auf eine Initiative der bayerischen Landesregierung zurück.

Die Straftat der Nachstellung ist maßgeblich mit Unterstützung Niedersachsens erstmals im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach macht sich ein „Stalker" strafbar, der sein Opfer durch eine Nachstellung in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.

Die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz lehnt den Vorstoß der IMK ab. Die Justizministerin macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Vorschlag geltend, die Strafbarkeit von Handlungen eines „Stalkers" auszuweiten. Nach dem Vorschlag der IMK soll eine strafbare Handlung schon dann vorliegen, wenn die Nachstellung zu einer entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigung der Opfer führen kann, die Tathandlung des Stalkers also lediglich geeignet erscheint, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Opfers herbeizuführen.

Niewisch-Lennartz: „Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs erhielte die Strafvorschrift eine nicht mehr ausreichend deutliche Konkretisierung. Weder für Betroffene noch für die Ermittlungsbehörden wäre deutlich, welche Handlungsweisen überhaupt strafbar sein könnten. Die Neuregelung käme auch dem eigens gesteckten Ziel eines früheren Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden keinen Schritt näher. Zum Schutz der Opfer ist vielmehr eine konsequentere Ermittlungsarbeit auf Grundlage der geltenden Rechtslage angezeigt."


Die Ministerin weist auch darauf hin, dass das Verhalten der Beschuldigten regelmäßig schon nach anderen Strafvorschriften strafbar sein kann, so etwa als Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder als Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Ministerin misst insbesondere der Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eine hohe Bedeutung für den Opferschutz bei. Nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) können Opfer schon heute mit erleichterten Beweisanforderungen sehr schnell und frühzeitig eine gerichtliche Anordnung erwirken. Zuwiderhandlungen gegen eine solche einstweilige Anordnung sind selbstständig strafbar nach § 4 GewSchG. Dieser Straftatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einer solchen gerichtlichen Anordnung zuwider handelt, ohne dass zusätzlich eine Gefährdung oder gar Verletzung des Opfers vorliegen muss.