Mittwoch, 7. August 2013

Bellen verboten

Verbieten erlaubt

In Neu Wulmstorf dürfen Hunde draußen nicht mehr bellen. Hat jetzt das Oberverwaltungsgericht von Lüneburg entschieden. Still sein müssen demnach Hunde täglich von 22 bis 7 Uhr, sonntags immer. Können sie nicht die Schnauze halten, müssen sie weggesperrt werden. Sonst dürfen Hunde beschlagnahmt werden.

Hoffentlich wird mit diesem Urteil keine Lawine losgetreten wie sie 2005 vom Hamburger Landgericht mit einem Beschluss gegen einen Kindergarten los getreten worden ist. Danach galt Kinderlachen lange Zeit als Lärmbelästigung, nicht nur der Bau von Kindergärten wurde verhindert, auch Bolzplätze mussten dicht gemacht werden.  Bis die Politik endlich diesen Irrsinn beendete.

Was wollen solche Kläger eigentlich? Aus jedem Ort einen Friedhof machen? Wird nicht passieren, sagen Juristen. Neuwunstorf wird ein Einzelfall bleiben. Hoffentlich täuschen sie sich nicht. Wenn erst Frau Schimpf und Herr Mecker auch anderswo spitz kriegen, dass Richter spitz aufs Verbieten sind, lassen sich sicherlich auch Anwälte finden, die spitz aufs Honorar sind.

Dienstag, 9. Juli 2013

Rinder-Kram

Durch die Leine geschwommen?

Die Polizei musste im Oktober 2009 auf eine Insel zwischen dem Ernst-August-Kanal und der Leine nordöstlich der Wasserkunst in Hannover ausrücken, um eine Gruppe Rinder einzufangen, die sich auf einem Fuß- und Radweg in Richtung Wasserkunst bewegten. Nachdem die Beamten ihnen den Weg versperrt hatten, gingen die Rinder von selbst auf eine an der Nordseite der Insel befindliche Viehweide. Ein Rind lief erneut davon und musste wieder eingefangen werden.

Die Beklagte stellte dem Pächter der Weide Kosten für den Einsatz in Höhe von 345 Euro in Rechnung. Der Pächter hat dagegen Klage erhoben. Er halte selbst Rinder auf der Weide, bestreite aber, dass es seine Rinder gewesen seien, die entlaufen waren. Seine Weide sei zur Leine nicht abgezäunt und würde häufiger von Rindern „besucht", die auf einer Weide auf der anderen Seite der Leine gehalten würden. Die dort gehaltenen Rinder seien Charolais-Rinder, die nach Rassestandard weiß bis cremefarben seien. Er selbst halte nur Rinder der Rasse Blonde d'Aquitaine, die hellgelb bis weizenfarben seien. Nach dem Polizeibericht seien die Rinder „weiß" gewesen. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie weiße von weizenfarbenen Rindern unterscheiden könnten. Es sei außerdem möglich, dass die Rinder nicht einmal von seiner Weide ausgebrochen seien, sondern die Insel auf anderem Weg erreicht hätten.

Die Beklagte geht weiter davon aus, dass die entlaufenen Rinder dem Kläger gehörten. Nach der amtlichen Rinderdatenbank halte der Kläger selbst auch (weiße) Charolais-Rinder. Dass Rinder die Leine durchschwimmen, hält die Beklagte für unwahrscheinlich.

Verwaltungsgericht Hannover
Beginn: 11. 7. 13, 9.30 Uhr

Az.: 10 A 825/11