Niedersächsische Justizministerin lehnt Vorschlag von Bayern ab
Die Innenministerkonferenz (IMK) hat heute die Justizministerkonferenz über
einen von der IMK verabschiedeten Beschluss zur Ausweitung und Verschärfung der
Strafbarkeit wegen Nachstellung (Stalking) nach § 238 des Strafgesetzbuches
(StGB) unterrichtet. Der Beschluss der IMK geht auf eine Initiative der bayerischen Landesregierung zurück.
Die Straftat der Nachstellung ist maßgeblich mit Unterstützung Niedersachsens
erstmals im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach macht sich
ein „Stalker" strafbar, der sein Opfer durch eine Nachstellung in seiner
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.
Die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz lehnt den
Vorstoß der IMK ab. Die Justizministerin macht verfassungsrechtliche Bedenken
gegen den Vorschlag geltend, die Strafbarkeit von Handlungen eines „Stalkers"
auszuweiten. Nach dem Vorschlag der IMK soll eine strafbare Handlung schon dann
vorliegen, wenn die Nachstellung zu einer entsprechend schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Opfer führen kann, die Tathandlung des Stalkers also
lediglich geeignet erscheint, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des
Opfers herbeizuführen.
Niewisch-Lennartz: „Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs erhielte die
Strafvorschrift eine nicht mehr ausreichend deutliche Konkretisierung. Weder für
Betroffene noch für die Ermittlungsbehörden wäre deutlich, welche
Handlungsweisen überhaupt strafbar sein könnten. Die Neuregelung käme auch dem
eigens gesteckten Ziel eines früheren Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden
keinen Schritt näher. Zum Schutz der Opfer ist vielmehr eine konsequentere
Ermittlungsarbeit auf Grundlage der geltenden Rechtslage angezeigt."
Die Ministerin weist auch darauf hin, dass das Verhalten der Beschuldigten
regelmäßig schon nach anderen Strafvorschriften strafbar sein kann, so etwa als
Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder als
Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die
Ministerin misst insbesondere der Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen nach dem
Gewaltschutzgesetz eine hohe Bedeutung für den Opferschutz bei. Nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) können Opfer schon heute mit erleichterten
Beweisanforderungen sehr schnell und frühzeitig eine gerichtliche Anordnung
erwirken. Zuwiderhandlungen gegen eine solche einstweilige Anordnung sind
selbstständig strafbar nach § 4 GewSchG. Dieser Straftatbestand ist bereits dann
erfüllt, wenn der Täter einer solchen gerichtlichen Anordnung zuwider handelt,
ohne dass zusätzlich eine Gefährdung oder gar Verletzung des Opfers vorliegen
muss.
Mittwoch, 11. Dezember 2013
Montag, 21. Oktober 2013
Denkmäler zu Hause
Am letzten Arbeitstag Sehenswürdigkeiten mitgenommen
Zugegeben: Als Schüler habe ich gelegentlich Klassenkameradinnen mit nach Hause genommen und als Redakteur Arbeitskolleginnen - aber ich behauptete nie, dass sie bei mir besser aufgehoben seien als in der Schule oder im Verlag. Sie waren bei mir nur vorübergehend in guten Händen. Deshalb bin ich der Meinung, dass dieser Archäologierat übertreibt, wenn er nach seiner Pensionierung ein paar Denkmäler und andere Sehenswürdigkeiten behalten will. Da kann er tausendmal die Auffassung vertreten, dass die Landesdenkmalpflege auf solche Kostbarkeiten nicht so gut aufpassen würde wie er. Mit dieser Behauptung ist dieser ehemalige Archäologierat heute vor dem Verwaltungsgericht in Hannover deshalb auch erfolglos geblieben.
Seine ehemaligen Chefs wollten von ihm wissen, was er an seinem letzten Arbeitstag mit nach Hause genommen hat. Das wollte der ehemalige Archäologierat nicht verraten. Vor dem Verwaltungsgericht wehrte er sich gegen das Auskunftsbegehren mit einem Eilantrag. Was er zu Hause habe, brauche er noch für eingehende Betrachtungen. Rücke er die Denkmäler und Sehenswürdigkeiten zu früh heraus, sei es für wichtige Erkenntnisse zu spät. Schon während seiner Dienstzeit habe man ihm oft genug die Möglichkeit genommen, das von ihm Freigelegte der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das hätten meistens andere getan.
Wieder zugegeben: Wenn ich als Schüler eine Klassenkameradin oder als Redakteur eine Arbeitskollegin frei gelegt habe, neigte ich ebenfalls zu eingehenden Betrachtungen, aber der Aufforderung, die Klassenkameradin wieder ihren Eltern und meine Arbeitskollegin wieder ihrem Ehemann zu überlassen, hätte ich so schnell wie möglich Folge geleistet, wenn jemand gemerkt hätte, dass die Mädels bei mir zu Hause sind.
So weit sind die Landesdenkmalpfleger aber noch gar nicht. Sie wollen erst einmal nur wissen, was der ehemalige Archäologierat mitgenommen hat. Dazu zitiere ich aus der heutigen Pressemitteilung des hannoverschen Verwaltungsgerichtes: "Der Antragsteller sei auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch im Ruhestand fortwirke, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz habe er auf Verlangen seines Dienstherrn Unterlagen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Dieser Pflicht vorgeschaltet sei notwendigerweise die Auskunftspflicht. Dem könne der Antragsteller ein vermeintliches Urheberrecht nicht entgegen halten. Soweit urgeschichtliche Grabungsfundstücke selbst betroffen seien, seien diese schon nicht sein „Werk". Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Ausgrabungen Aufzeichnungen, Fotodokumentationen u.ä. selbst verfasst bzw. angefertigt habe, sei dies im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten geschehen, weshalb er, weil nichts dazu ausdrücklich geregelt worden sei, sich seinem Dienstherrn gegenüber nicht auf Urheberrechte berufen könne. Außerdem berühre das streitige Auskunftsverlangen ein etwaiges Urheberrecht auch gar nicht. Zu Recht habe das Landesamt die vom Antragsteller bisher gegebenen Antworten in Großteilen auch als unzureichend eingestuft. Wirklich konkret beantwortet habe er die meisten Fragen nämlich nicht, sondern vor allem auf die von ihm geplanten Veröffentlichungen hingewiesen. Die Beantwortung der Frage, wo die betroffenen Fundstücke und Dokumentationsbestandteile sicher aufgehoben seien, habe er seinem Dienstherrn zu überlassen."
Az: 13 B 6448/13
Zugegeben: Als Schüler habe ich gelegentlich Klassenkameradinnen mit nach Hause genommen und als Redakteur Arbeitskolleginnen - aber ich behauptete nie, dass sie bei mir besser aufgehoben seien als in der Schule oder im Verlag. Sie waren bei mir nur vorübergehend in guten Händen. Deshalb bin ich der Meinung, dass dieser Archäologierat übertreibt, wenn er nach seiner Pensionierung ein paar Denkmäler und andere Sehenswürdigkeiten behalten will. Da kann er tausendmal die Auffassung vertreten, dass die Landesdenkmalpflege auf solche Kostbarkeiten nicht so gut aufpassen würde wie er. Mit dieser Behauptung ist dieser ehemalige Archäologierat heute vor dem Verwaltungsgericht in Hannover deshalb auch erfolglos geblieben.
Seine ehemaligen Chefs wollten von ihm wissen, was er an seinem letzten Arbeitstag mit nach Hause genommen hat. Das wollte der ehemalige Archäologierat nicht verraten. Vor dem Verwaltungsgericht wehrte er sich gegen das Auskunftsbegehren mit einem Eilantrag. Was er zu Hause habe, brauche er noch für eingehende Betrachtungen. Rücke er die Denkmäler und Sehenswürdigkeiten zu früh heraus, sei es für wichtige Erkenntnisse zu spät. Schon während seiner Dienstzeit habe man ihm oft genug die Möglichkeit genommen, das von ihm Freigelegte der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das hätten meistens andere getan.
Wieder zugegeben: Wenn ich als Schüler eine Klassenkameradin oder als Redakteur eine Arbeitskollegin frei gelegt habe, neigte ich ebenfalls zu eingehenden Betrachtungen, aber der Aufforderung, die Klassenkameradin wieder ihren Eltern und meine Arbeitskollegin wieder ihrem Ehemann zu überlassen, hätte ich so schnell wie möglich Folge geleistet, wenn jemand gemerkt hätte, dass die Mädels bei mir zu Hause sind.
So weit sind die Landesdenkmalpfleger aber noch gar nicht. Sie wollen erst einmal nur wissen, was der ehemalige Archäologierat mitgenommen hat. Dazu zitiere ich aus der heutigen Pressemitteilung des hannoverschen Verwaltungsgerichtes: "Der Antragsteller sei auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch im Ruhestand fortwirke, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz habe er auf Verlangen seines Dienstherrn Unterlagen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Dieser Pflicht vorgeschaltet sei notwendigerweise die Auskunftspflicht. Dem könne der Antragsteller ein vermeintliches Urheberrecht nicht entgegen halten. Soweit urgeschichtliche Grabungsfundstücke selbst betroffen seien, seien diese schon nicht sein „Werk". Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Ausgrabungen Aufzeichnungen, Fotodokumentationen u.ä. selbst verfasst bzw. angefertigt habe, sei dies im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten geschehen, weshalb er, weil nichts dazu ausdrücklich geregelt worden sei, sich seinem Dienstherrn gegenüber nicht auf Urheberrechte berufen könne. Außerdem berühre das streitige Auskunftsverlangen ein etwaiges Urheberrecht auch gar nicht. Zu Recht habe das Landesamt die vom Antragsteller bisher gegebenen Antworten in Großteilen auch als unzureichend eingestuft. Wirklich konkret beantwortet habe er die meisten Fragen nämlich nicht, sondern vor allem auf die von ihm geplanten Veröffentlichungen hingewiesen. Die Beantwortung der Frage, wo die betroffenen Fundstücke und Dokumentationsbestandteile sicher aufgehoben seien, habe er seinem Dienstherrn zu überlassen."
Az: 13 B 6448/13
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