Kein verkaufsoffener Sonntag
Mit Beschluss vom 3. 1. 2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen
die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 8. 1. 2017 in Nordhorn
stattgegeben. Die Stadt Nordhorn hatte durch Bescheid vom 21.12.2016 die Öffnung
der Geschäfte in einem Teilbereich ihres Stadtgebiets in der Zeit zwischen 13.00
Uhr und 18.00 Uhr aus Anlass des „Nordhorner Neujahrsgrußes" genehmigt.
Aus den schriftlichen Entscheidungsgründen vom gestrigen Tag folgt, dass das
Gericht bereits die Rechtsgrundlage der Genehmigung, § 5 des Niedersächsischen
Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), für
verfassungswidrig hält. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen
sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. Dieser
sachliche Grund könne nicht im wirtschaftlichen Umsatzinteresse der
Verkaufsstelleninhaber oder im „Shopping-Interesse" potenzieller Käufer liegen,
sondern erfordere eine anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung. Die
Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten. § 5 NLöffVZG
mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung
nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes abhängig und ermögliche
daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zubringende
Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Aus der Verfassungswidrigkeit der
Rechtsgrundlage folge zwingend die Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Stadt
Nordhorn.
Der Beschluss (1 B 101/16) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Donnerstag, 5. Januar 2017
Dienstag, 22. November 2016
Kein feiner Verleger
Kleinanleger mit "Medienbriefen" abgezockt
Osnabrück. Der Verleger einer Sonntagszeitung ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, weil er Kleinanleger mit so genannten "Medienbriefen" hereinlegte. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Betrug in 165 Fällen und Konkursverschleppung vor.
Nach der Beweisaufnahme sah es die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes als erwiesen an, dass der inzwischen 62-jährige Angeklagte zwischen Dezember 2009 und Januar 2014 als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Verlagsgesellschaft mit Sitz in Osnabrück, in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung sog. Medienbriefe als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25 % beworben habe.
Auch in den Beratungsgesprächen mit so geworbenen potentiellen Anlegern habe der Angeklagte suggeriert, dass es sich bei dem Kauf der Medienbriefe um eine sichere Geldanlage mit guter Rendite handele, die jederzeit ohne Verlust der Einlage gekündigt werden könne. Darüber, dass es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe, habe er die Kleinanleger nicht aufgeklärt. Insbesondere habe er die Anleger nicht darüber informiert, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keinen Gewinn mehr erzielt habe.
Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die Gesellschaft die Anlegergelder - wie der Angeklagte gewusst habe - dringend benötigte, um eine Insolvenz des Unternehmens abwenden und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrechterhalten zu können.
Da sich die finanzielle Situation des Unternehmens jedoch nie gebessert habe, habe das Verfahren, in dem auch Vorabzahlungen auf - tatsächlich nicht eingetretene - Gewinne an die Anleger ausgekehrt worden seien, nur durch ein sog. Schneeballsystem aufrechterhalten werden können, mithin dadurch, dass immer weitere Medienbriefe veräußert und immer neue Anlegergelder generiert worden seien.
Im angeklagten Tatzeitraum sei so auf Seiten der Anleger ein Gesamtschaden in Höhe von 1,6 Mio. € entstanden, wobei noch nicht berücksichtigt sei, dass die Anleger als „stille Gesellschafter" von dem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der gezahlten Vorabvergütung in Anspruch genommen würden.
Als besonders tragisch sah es die Kammer an, dass die von dem Angeklagten betrogenen Anleger überwiegend einfache Leute seien, die ihm vertraut und Geld angelegt hätten, auf das sie für ihre Familie oder ihren Ruhestand angewiesen gewesen seien.
Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Osnabrück. Der Verleger einer Sonntagszeitung ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, weil er Kleinanleger mit so genannten "Medienbriefen" hereinlegte. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Betrug in 165 Fällen und Konkursverschleppung vor.
Nach der Beweisaufnahme sah es die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes als erwiesen an, dass der inzwischen 62-jährige Angeklagte zwischen Dezember 2009 und Januar 2014 als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Verlagsgesellschaft mit Sitz in Osnabrück, in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung sog. Medienbriefe als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25 % beworben habe.
Auch in den Beratungsgesprächen mit so geworbenen potentiellen Anlegern habe der Angeklagte suggeriert, dass es sich bei dem Kauf der Medienbriefe um eine sichere Geldanlage mit guter Rendite handele, die jederzeit ohne Verlust der Einlage gekündigt werden könne. Darüber, dass es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe, habe er die Kleinanleger nicht aufgeklärt. Insbesondere habe er die Anleger nicht darüber informiert, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keinen Gewinn mehr erzielt habe.
Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die Gesellschaft die Anlegergelder - wie der Angeklagte gewusst habe - dringend benötigte, um eine Insolvenz des Unternehmens abwenden und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrechterhalten zu können.
Da sich die finanzielle Situation des Unternehmens jedoch nie gebessert habe, habe das Verfahren, in dem auch Vorabzahlungen auf - tatsächlich nicht eingetretene - Gewinne an die Anleger ausgekehrt worden seien, nur durch ein sog. Schneeballsystem aufrechterhalten werden können, mithin dadurch, dass immer weitere Medienbriefe veräußert und immer neue Anlegergelder generiert worden seien.
Im angeklagten Tatzeitraum sei so auf Seiten der Anleger ein Gesamtschaden in Höhe von 1,6 Mio. € entstanden, wobei noch nicht berücksichtigt sei, dass die Anleger als „stille Gesellschafter" von dem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der gezahlten Vorabvergütung in Anspruch genommen würden.
Als besonders tragisch sah es die Kammer an, dass die von dem Angeklagten betrogenen Anleger überwiegend einfache Leute seien, die ihm vertraut und Geld angelegt hätten, auf das sie für ihre Familie oder ihren Ruhestand angewiesen gewesen seien.
Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Labels:
Betrug,
Kleinanleger,
Konkursverschleppung,
Landgericht Osnabrück,
Medienbriefe,
Schneeballsystem,
Sonntagszeitung,
Verleger,
Wirtschaftsstrafkammer
Abonnieren
Posts (Atom)