Montag, 1. November 2010

O, du fröhliche...

1. November 2010
Entscheidungen über Eilanträge zum Hameler Weihnachtsmarkt


11. Kammer gibt Antrag einer Baumkuchenstandbetreiberin statt und lehnt Antrag eines Glühweinstandbetreibers ab

Die Stadt Hameln hat für die Vergabe der Standplätze - auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzverfahren in den letzten Jahren - folgendes Verfahren entwickelt. Die Bewerber werden zunächst in Kategorien eingeteilt, nämlich:

Kunsthandwerker/Geschenkartikel
Süßwaren
Kinderkarussells
Reine Getränkestände
Speisen, auch mit nachrangigem Getränkeausschank
Vollimbisse
Pizza- und Pastastände

Bei der Auswahl der Bewerber wird danach entschieden, ob die Stände attraktiv sind und sich dem Altstadt­charakter, der Umgebung, aber auch der Weihnachtszeit anpassen. Dazu müssen die Bewerber eine ausführliche Beschreibung ihres Sortimentes sowie des Verkaufsstandes beifügen. Die Bewertung erfolgt dann aufgrund eines in einem Kriterienkatalog festgelegten Punktesystems. Punkte werden für verschiedene Kategorien vergeben, nämlich für das Kriterium "Bauform, Bauweise/-Gestaltung" maximal 45 Punkte, das Kriterium "Weihnachtliche Beleuchtung der Stände" 10 Punkte, das Kriterium "Hüttenschmuck" 26 Punkte, das Kriterium "Kundenorientierung" 25 Punkte und das Kriterium "Barrierefreiheit" 15 Punkte. Maximal können also 121 Punkte erreicht werden. Bei Punktgleichheit ergeht eine Entscheidung nach dem Kriterium "bekannt und bewährt" und einem Losverfahren. Bei dem Losverfahren werden zunächst die Bewerber berücksichtigt, die in den vergangenen Jahren mindestens einmal vollständig den Weihnachtsmarkt bestückt haben.

Mit Bescheiden vom 22. Juni 2010 teilte die Stadt Hameln beiden Antragstellern mit, dass sie keinen Standplatz bekommen könnten, da die erreichte Punktzahl nicht ausreiche. Die Betreiberin des Baumkuchenstandes habe für ihre Bewerbung 35 Punkte erreicht und damit unter den 40 Bewerbern in der entsprechenden Kategorie bei 15 zu vergebenden Plätzen nur den 31. Platz erreicht. Der Betreiber des Glühweinstandes habe mit 117 Punkten bei sieben zu vergebenden Plätzen nur den 12. Platz erreicht.

Dem Antrag des Baumkuchenstandbetreibers gab die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28.10.2010 statt, den Antrag des Glühweinstandbetreibers lehnte sie ab:

Nur hinsichtlich des Baumkuchenstandes sei die Vergabeentscheidung rechtswidrig.

Die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens und die Ausrichtung der Aus­wahlent­scheidung vorrangig an der Attraktivität des Angebots auf der Grundlage von einem Punktesystem zugeordneten Bewertungs­kriterien und bei Punktgleichheit nachrangig an dem Auswahlkriterium "bekannt und be­währt" und einem Losver­fahren hält die Kammer für rechtmäßig. Das vorrangig unter "Altbeschickern" durchzuführende Losverfahren sei nicht zu beanstanden, solange Neubewerber eine erkennbare Zulassungschance hätten. Das sei noch der Fall.

Im Fall der Baumkuchenstandbetreiberin habe die Stadt Hameln aber ihre eigenen Vergaberegeln nicht korrekt angewendet. Hätte die Stadt dieses getan, hätte auch dieser Stand nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen mit 121 Punkten bewertet werden müssen. Die Stadt Hameln habe in einigen Kategorien zu Unrecht null Punkte verteilt, weil sie die Bewerbungsunterlagen nicht für ausreichend erachtet habe. Die Vergaberichtlinien enthielten aber - abgesehen davon, dass das bloße Ausfüllen oder Ankreuzen der Merkmale auf dem Kriterienkatalog nicht ausreichend sei - keine näheren Bestimmungen zur Form der Präsentation in der Bewerbung. Es genüge daher, wenn in einem separaten Schreiben erklärt werde, die einzelnen in dem Kriterienkatalog aufgeführten Merkmale würden erfüllt. Weitere Anforderungen - wie etwa ausführliche Beschreibungen oder die Beifügung von Fotos - seien nach den Bestimmungen der Vergaberichtlinien nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe daher einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag neu entschieden werde.

Anderes gelte für den Betreiber des Glühweinstandes, der den Hameler Weihnachtsmarkt seit dem Jahre 1979 beschickt. Diese verfehlt die Maximalpunktzahl, weil er bei der Bewertung des Hüttenschmucks nur 22 von möglichen 26 Punkten erreicht, was aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden ist. Nach den Vergaberichtlinien gibt es jeweils zwei Punkte für die Dekoration eines Standes mit Weihnachtsgestecken und (Kunst-)Schnee. Bei der Frage, welche Gestaltungsmerkmale mit wie vielen Punkte bewertet werde, habe die Stadt Hameln einen Ermessensspielraum, der in diesem Fall nicht verletzt sei. Selbst wenn man die an der Außenseite des Standes arrangierten Tannenzweige mit goldenen Schleifen als Weihnachtsgesteck ansehen würde, fehlten im Vergleich zu den zum Zuge gekommenen Mitbewerben zwei Punkte, weil der Stand eine Dekoration mit (Kunst-)Schnee nicht aufweise.

Den Einwand des Antragstellers, anderen Mitbewerbern sei zu Unrecht die Maximalpunktzahl zugesprochen worden, hält das Gericht nicht für durchgreifend.

Das gilt auch für den weiteren Einwand, der Antragsteller habe nach einer Ausnahmevorschrift der Vergaberichtlinien von der Bewertung nach einem Punktsystem ausgenommen werden müssen, weil er sich von den übrigen Weihnachtsmarktständen abhebe und zu einem besonderen Publikumsmagnet entwickelt habe. Er gebe kostenlos große Menge Spritzgebäck und Kakao an Kindergartengruppen ab und gewähre Ermäßigungen für Schülergruppen und Behinderte. Dies sei durchaus üblich und unterscheide den Stand des Antragstellers nicht von anderen Ständen. Eine Unterschriftenliste mit mehr als 2.000 Unterschriften sei nicht als Beleg geeignet, eine Vergleichbarkeit der Beliebtheit mit anderen Ständen herzustellen.

Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az.: 11 B 2991/10 und 11 B 3265/10

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